1. Bei prozessualen Vergleichsverhandlungen besteht eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht über die der Gegenseite erkennbar nicht bekannten Tatsachen, die für deren Willensbildung von ausschlaggebender Bedeutung sind.

2. Erlangt der Ehemann im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren Kenntnis davon, dass er entgegen der bisherigen Vorstellung der Ehegatten Alleineigentümer einer Immobilie ist, so muss er dies der Ehefrau offenbaren; ein auf der unrichtigen Grundlage des hälftigen Miteigentums der Eheleute zum Zugewinnausgleich geschlossener Teilvergleich kann von der Ehefrau angefochten werden, wenn ihr unter Berücksichtigung der zutreffenden Eigentumsverhältnisse eine höhere Zugewinnausgleichsforderung zusteht.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 17.6.2016 – 3 UF 47/15 (AG Ahaus)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge