Ordnet das Familiengericht in einer Unterhaltssache gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an, erfasst dies im Regelfall nicht die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung. Es kann daher im Falle einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Unterhaltspflichtigen von dem in erster Instanz obsiegenden Unterhaltsberechtigten nicht vor Eintritt der Rechtskraft nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 103 ff. ZPO Kostenfestsetzung beansprucht werden.

OLG Frankfurt, Beschl v. 24.10.2016 – 5 WF 272/16

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