Rz. 193

Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn der Erblasser die letztwillige Verfügung trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes bewusst weiter bestehen ließ[277] oder sich überhaupt keine Gedanken über seine Motive gemacht hat. Darüber hinaus besteht ein Anfechtungsausschluss, wenn der Erblasser die Voraussetzungen durch ein gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßendes Verhalten herbeigeführt hat, z.B. ein Kind allein aus dem Grund annimmt, um den Anfechtungsgrund des § 2079 BGB herbeizuführen.[278] In einem solchen Fall erstreckt sich der Ausschluss auch auf Dritte.

Der Erblasser kann auch durch einen Anfechtungsverzicht ganz oder teilweise auf sein Anfechtungsrecht verzichten. Die Zulässigkeit eines solchen Vertrages ergibt sich aus den §§ 2078 Abs. 1, 2079 S. 2 BGB.[279]

Besteht ein Anfechtungsrecht, will der Erblasser es aber nicht ausüben, kann er den anfechtbaren Erbvertrag bestätigen, § 2284 BGB.

[278] BGH FamRZ 1970, 82; MüKo/Musielak, § 2281 Rn 15.
[279] MüKo/Musielak, § 2281 Rn 17.

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