Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal um Deckungsansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung. Die Kl. ist bei der Bekl. rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen ARB zugrunde, die in § 18 ARB ein Stichentscheidverfahren vorsehen

Am 19.9.2012 bestellte die Kl. bei der G einen Gebrauchtwagen VW P (Erstzulassung: Januar 2012). Das Fahrzeug ist vom sog. VW-Abgasskandal betroffen und deswegen mangelhaft, wobei Ausmaß und Folgen des Mangels zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben v. 19.1.2016 erklärte die Kl. gegenüber G die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt. G antwortete mit Anwaltsschreiben v. 21.1.2016, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkannt würden. Die VW AG bot der Kl. mit Schreiben v. 14.1.2016 an, die zur Nachbesserung geplanten Maßnahmen im Einzelnen zu erörtern.

Die Kl. will eine Klage gegen G und die VW AG erheben, gerichtet auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Am 26.11.2015 richteten die Prozessbevollmächtigten der Kl. deswegen eine entsprechende Deckungsanfrage an die Bekl. Die Bekl. lehnte den begehrten Rechtsschutz mit Schreiben v. 3.2.2016 ab. Hinsichtlich des Vorgehens gegen die VW AG berief sich die Bekl. darin auf den Ausschluss übergegangener Ansprüche; ein Rechtsverstoß der VW AG sei bereits bei Erstzulassung im Januar 2012 erfolgt. Deckungsschutz gegen das Autohaus lehnte die Bekl. "zur Zeit wegen Mutwilligkeit" ab.

Die Prozessbevollmächtigten der Kl. fertigten daraufhin am 8.2.2016 einen Stichentscheid, in welchem sie zum Ergebnis kamen, dass Deckungsschutz zu gewähren sei. Mit E-Mail v. 9.2.2016 (Anl. K7, AH Kl. 375) verblieb die Bekl. bei ihrer Ablehnung.

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