Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 4. Außergerichtliche Einigung

Rz. 67 Das Mitwirken eines Anwalts bei einer außergerichtlichen Einigung kommt in Betracht, wenn er einen Auftrag zur Beratung,[33] zur außergerichtlichen Vertretung oder zur vertragsgestaltenden Tätigkeit erhalten hat. Wenn bis zum Ablauf der Klagefrist noch genügend Zeit für eine außergerichtliche Einigung zur Verfügung steht, kann dieser Weg der sinnvollere sein. Bei Führu...mehr

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§ 3 Die Gebühren des RVG / 1. Umfang der Mandatierung

Rz. 112 Regelmäßig erwarten Mandanten, dass ihr Streit mit der Gegenseite nach einem ersten Gerichtsverfahren insgesamt entschieden oder vergleichsweise geregelt ist.[73] Der Rechtsanwalt schuldet seine Dienste aber nur aufgrund des erteilten Mandates, nur in dieser Angelegenheit. Daneben ergibt sich bei einer Kündigung häufig auch weiterer Streit im Zusammenhang mit der Abw...mehr

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§ 4 Die Erstattung der Gebü... / VII. Regress

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§ 3 Die Gebühren des RVG / III. Einigungsgebühr

Rz. 101 Ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren bereits anhängig, betragen gemäß Nr. 1003 VV die Gebühren Nr. 1000 bis 1002 VV jeweils 1,0. Der Rechtsanwalt erhält also für seine ursächliche Mitwirkung an einer im Rahmen eines erstinstanzlichen Klageverfahrens erzielten Einigung eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0. Rz. 102 Die Einigung...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abfindung auf Grundlage des BewG (ErbStB 2021, Heft 11, S. 335)

Zweifelsfragen und Anpassungsbedarf René Udwari, RA/FA Handels- und Gesellschaftsrecht[*] I. Einleitung Zweck: Die Regelung der Abfindungshöhe eines ausscheidenden Gesellschafters dient in Gesellschaftsverträgen mittelständischer Unternehmen sowie in Familiengesellschaften regelmäßig dem Zweck, den Kapitalabfluss an den ausscheidenden Gesellschafter zu begrenzen, um die Liquid...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Dass dem ausscheidenden Gesellschafter (oder im Todesfall seinen Erben über den Nachlass) eine Abfindung zusteht und dass diese Abfindung vertraglich modifiziert werden kann, ist unstrittig. a) Gesetzlicher Abfindungsanspruch Nach dem Grundsatz des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Gesellschafter, der aus einer fortbestehenden GbR ausscheidet, so zu stellen, als sei die Gesellsc...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / bb) Rechtsunsicherheit im Abfindungsstreit

In diesem Fall dürfte das Abfindungsergebnis den ausscheidenden Gesellschafter kaum zufriedenstellen und er kann sich mit Recht darauf berufen, dass ihm der "wirkliche Wert des Unternehmens einschließlich aller stillen Reserven und einschließlich des good will" zusteht (BGH v. 30.4.2001 – II ZR 328/00, NJW 2001, 2638). Der Substanzwert als Summe der gemeinen Werte (§ 9 Abs. ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / cc) Lösungsansatz

Ist lediglich das vereinfachte Ertragswertverfahren als Methode zur Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausscheidenden Gesellschafters vereinbart, besteht für den ausscheidenden wie für die verbleibenden Gesellschafter also Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit und der Durchsetzbarkeit der Abfindungsregelung, sollte die auf dieser Grundlage ermittelte Abfindun...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / [Ohne Titel]

René Udwari, RA/FA Handels- und Gesellschaftsrecht[*]mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / a) Gesetzlicher Abfindungsanspruch

Nach dem Grundsatz des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Gesellschafter, der aus einer fortbestehenden GbR ausscheidet, so zu stellen, als sei die Gesellschaft aufgelöst und zu diesem Zweck das Gesellschaftsvermögen gem. den §§ 732 ff. BGB auseinandergesetzt worden. Der Abfindungsanspruch entspricht daher dem Auseinandersetzungsguthaben im Falle der einvernehmlichen Liquidatio...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / c) Bewertung von Personengesellschaften

Das BewG unterscheidet zwischen Kapitalgesellschaftsanteilen und der Beteiligung an einer Personengesellschaft als "Anteil am Betriebsvermögen" (§ 157 Abs. 5 Satz 1 BewG). Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus und verweist der Gesellschaftsvertrag zur Berechnung der Abfindung auf das BewG, richtet sich die Aufteilung des gemeinen Werts des Betriebsve...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 3. Rechtstatsachen: Klauselbeispiele

Aus dem Jahr 2009 stammt eine Untersuchung zur Häufigkeit bestimmter Bewertungsmethoden in den Gesellschaftsverträgen deutscher Personen- und Kapitalgesellschaften. Danach sah ein Viertel der untersuchten Klauseln eine ertragswertbezogene Methode (IDW S 1 und vereinfachtes Ertragswertverfahren) vor, weitere 11 % verwiesen auf das damals schon abgabenrechtlich nicht mehr aktu...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / II. Einzelfragen

Bei genauer Betrachtung unterscheidet sich die Wertermittlung nur nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren deutlich von der Wertermittlung nach dem BewG. In beiden Fällen, Verweis auf das BewG insgesamt und Verweis auf das vereinfachte Ertragswertverfahren, sind die einzelnen Normen des BewG zur Wertermittlung individuell zu prüfen, ob sie sachgerecht sind. 1. Verweis (nur...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 2. Verweis auf das BewG insgesamt

Verweist der Gesellschaftsvertrag zur Ermittlung des Abfindungsguthabens auf das BewG insgesamt, findet das vereinfachte Ertragswertverfahren nach der Methodenhierarchie des BewG sowohl für die Wertermittlung der Beteiligung an einer Personengesellschaft als auch für die Kapitalgesellschaftsanteile nur nachrangig Anwendung, §§ 11 Abs. 2, 109 Abs. 2 Satz 2 BewG. a) Priorität a...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / d) Rechtsunsicherheit bei der Bewertung von Kapitalgesellschaften

Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften verursachen Sonderregelungen im BewG ebenfalls Rechtsunsicherheit. aa) Bewertung nach dem Gewinnbezugsrecht § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG sieht vor, dass Anteile an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung besonderer Regelungen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, zu berücksichtigen sind. Das Gesetz nennt als Beis...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 1. Verweis (nur) auf das vereinfachte Ertragswertverfahrens

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine von mehreren Bewertungsmethoden, die das BewG vorsieht (vgl. § 199 BewG). Es verweist selbst nicht auf grundlegende Normen des BewG. Diese bewertungsrechtlichen Grundsätze sind dann zumindest dem Wortlaut nach nicht anwendbar, wenn eine Abfindungsklausel lediglich auf das vereinfachte Ertragswertverfahren verweist. a) Maßgeblichk...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / b) § 199 BewG als Schlupfloch

Wünschen die Gesellschafter eine rechtssichere Abfindungsregelung auf Grundlage des vereinfachten Ertragswertfahrens mit wenig Streitpotential ist zudem zu überlegen, § 199 BewG auch in die entgegengesetzte Richtung abzubedingen oder zu modifizieren. Denn die Vorschrift dient bei der abgabenrechtlichen Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Abs. 1) und Beteiligungen an ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / aa) Bewertung nach dem Gewinnbezugsrecht

§ 97 Abs. 1b Satz 4 BewG sieht vor, dass Anteile an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung besonderer Regelungen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, zu berücksichtigen sind. Das Gesetz nennt als Beispiel einer solchen besonderen Regelung eine abweichende Gewinnverteilungsabrede. Die Nennung ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt (...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / a) Maßgeblichkeit des Substanzwerts?

Im Rahmen der abgabenrechtlichen Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist als Untergrenze (Mindestwert) stets der Substanzwert als Summe der gemeinen Werte aller einzelnen Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft abzgl. der Schulden zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Das gilt über die §§ 97 Abs. 1a, 109 Abs. 2 Satz 1 BewG für die Bewertung von Anteilen ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / c) Personengesellschaften: Unternehmerlohn und Mitarbeit von Angehörigen

Ausgangsgröße des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Betriebsergebnisse sind auf Grundlage des ertragsteuerlichen Gewinns zu ermitteln (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der ertragsteuerliche Gewinn ist jedoch nach Maßgabe des § 202 BewG anzupassen. Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d ist ein ange...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / I. Einleitung

Zweck: Die Regelung der Abfindungshöhe eines ausscheidenden Gesellschafters dient in Gesellschaftsverträgen mittelständischer Unternehmen sowie in Familiengesellschaften regelmäßig dem Zweck, den Kapitalabfluss an den ausscheidenden Gesellschafter zu begrenzen, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen und die Liquiditätsbelastung im Ausscheidensfall kalkulieren zu könne...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / b) Modifikation und Beschränkung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs

Die Bemessung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs ist kein zwingendes Recht, sondern unterliegt der Vertragsfreiheit der Gesellschafter. Zwingend ist jedoch die Gewährung des Abfindungsanspruchs dem Grunde nach (vgl. Udwari, GWR 2021, 87 f.). Lediglich im Todesfall kann ein vollkommener Ausschluss des Abfindungsanspruchs denkbar sein (BGH v. 14.7.1971 – III ZR 91/70, vgl. H...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / bb) Paketzuschlag, § 11 Abs. 3 BewG

Ähnliches gilt für die Anwendung des Paketzuschlags gem. § 11 Abs. 3 BewG. Nach dieser Vorschrift ist der gemeine Wert einer Mehrzahl von Kapitalgesellschaftsanteilen, die eine Person innehat, nicht nach der Summe der gemeinen Werte der einzelnen Anteile zu ermitteln, sondern nach dem gemeinen Wert der Beteiligung insgesamt. Rechtsunsicherheit ergibt sich hier bereits, weil ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / III. Fazit

Bei der Abfassung oder Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages kommt der Abfindungsklausel häufig zu wenig Beachtung zu. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren eine Berechnungsmethode zu wählen, die es allen Beteiligten ermöglicht, sich im Voraus eine wenigstens ungefähre Vorstellung der Wertverhältnisse zu machen, die eine wenig aufwendige Berechnung erfordert und glei...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / aa) Wortlaut und Gesetzessystematik

Das vereinfachte Ertragswertverfahren, das in den §§ 200 ff. BewG geregelt ist, ordnet die Berücksichtigung des Substanzwerts als Mindestwert selbst nicht an. Die diesbezügliche Regelung beruht allein auf § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG und ist gem. den §§ 199 Abs. 1, 109 BewG als Untergrenze zur Bestimmung des gemeinen Werts zu berücksichtigen, wenn Anteile nach dem vereinfachten E...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / d) Abweichungsmöglichkeiten vom Durchschnittsertrag

Es kann i.R.d. Wertermittlung anhand zukünftiger Ertragsaussichten sachgerecht sein, einzelne Ergebnisse aus der Vergangenheit unterschiedlich zu gewichten, wenn die Verhältnisse des Unternehmens oder der Märkte sich entspr. schwankend dargestellt haben. Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht eine Gewichtung der einzelnen Betriebsergebnisse im Betrachtungszeitraum aller...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / a) Priorität anderer Wertermittlungsmethoden

Bei der Vereinbarung einer Abfindungsklausel, die auf das BewG insgesamt verweist, müssen sich die Gesellschafter daher im Klaren sein, dass damit gerade nicht die ausschließliche Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens vereinbart ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG kann der maßgebliche gemeine Wert auch aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ei...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 3. Geltung der Erbschaftsteuer-Richtlinien?

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt eine weitere Zweifelsfrage, bei der Anwendung des BewG als Rahmen für die gesellschaftsrechtliche Bewertung einer Beteiligung: In der steuerrechtlichen Anwendung, insb. bei Erbschafts- und Schenkungsfällen, orientieren sich die Beteiligten und deren Berater oftmals an den konkretisierenden Erbschaftsteuer-Richtlinien und Verwaltungsanwei...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / 2. Abgabenrechtliche Grundlagen

Die Entwicklung der Abfindungsklauseln unter Verweis auf steuerliche Bewertungsmethoden zur Berechnung der Abfindungshöhe für Gesellschaften, die mittelständische oder Familienunternehmen führen findet seinen Ursprung in den abgaberechtlichen Normen zur Bewertung. Zur abgabenrechtlichen Bewertung von börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sieht § 11 Abs. 2 Satz 1 B...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Abf... / b) Wertverzerrung durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht eine gesonderte Bewertung des "nicht betriebsnotwendigen Vermögens" (§ 200 Abs. 2 BewG) und der Beteiligungen an anderen Gesellschaften (§ 200 Abs. 3 BewG) vor. Nicht betriebsnotwendig sind nach der gesetzlichen Definition Wirtschaftsgüter und mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden, die aus ...mehr

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Kommanditgesellschaft / 2.2 Einkunftsarten einer KG

Grundsätzlich kann eine KG Einkünfte aller Einkunftsarten des EStG erzielen, lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind ausgeschlossen. Soweit die KG jedoch ein Handelsgewerbe unterhält, wird dieses in aller Regel als Gewerbebetrieb zu werten sein und der Gewinn oder Verlust daraus als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die KG ist steuerlich dann eine Mitunternehmer...mehr

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Schweiz / dd) Austrittsrecht

Rz. 99 Jedem Gesellschafter steht es frei, bei Vorliegen wichtiger Gründe beim Gericht auf Bewilligung des Austritts zu klagen (Art. 822 Abs. 1 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, so dass die Erreichung des Gesellschaftsz...mehr

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Serbien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 67 Die Rechtsnachfolge im Eigentum eines Geschäftsanteils nach dem Ableben eines Gesellschafters richtet sich nach den erbrechtlichen Regelungen (Art. 172 ZPD). Auf Antrag der Gesellschaft oder eines Erben kann das für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständige Gericht einen vorläufigen Nachlasspfleger bestellen, der die Gesellschafterrechte im Namen und Auftrag d...mehr

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Schweiz / 1. Fusion

Rz. 126 Eine GmbH kann sich mit Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vereinigen (Absorptions- oder Kombinationsfusion; Art. 4 lit. a und b FusG). Mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind, kann sie hingegen nur als übernehmende Gesellschaft fusionieren (Absorptionsfusion; Art. 4 lit. c und d FusG). Rz. 127 Wic...mehr

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Norwegen / 2. Geschäftsleiter

Rz. 136 Der Geschäftsleiter wird nicht – gesellschaftsrechtlich – bestellt und abberufen, sondern als Arbeitnehmer der AS durch den Verwaltungsrat – arbeitsrechtlich – angestellt und durch den Verwaltungsrat – in Annexkompetenz –[399] entlassen.[400] Anstelle der Anstellung durch den Verwaltungsrat kann der Gesellschaftsvertrag eine Anstellung und damit eine Entlassung durch...mehr

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Liechtenstein / II. Gesellschafter

Rz. 17 Bei der Mindestzahl an Gesellschaftern heißt es im Gesetz "eine oder mehrere", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft ist ausdrücklich zugelassen.[11] Bis zur Änderung durch LGBl 2000 Nr. 279 lautete Art. 389 Abs. 1 PGR "Mehrere Personen…", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft war nicht zulässig. Bei der Höchstzahl an Gesellschaftern existiert eine relativ überraschende Reg...mehr

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Kanada / V. Umwandlung und Verschmelzung von Gesellschaften

Rz. 64 Eine Umwandlung von Gesellschaften i.S.d. deutschen Rechts sieht das kanadische Gesellschaftsrecht generell nicht vor. Faktisch kann sie durchgeführt werden durch Auflösung der Gesellschaft unter Übernahme ihres Geschäftsbetriebes durch eine Personengesellschaft. Rz. 65 Ausdrücklich geregelt hingegen ist sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht die Verschmelzung v...mehr

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Deutschland / 2. Ordentliche Kapitalherabsetzung

Rz. 110 Zur Vornahme einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bedarf es zunächst eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter. Dieser Beschluss ist – da er eine Satzungsänderung darstellt – notariell zu beurkunden und muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere Mehrheit vorsieht. Rz. 111 In dem Kapitalhe...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / IV. Eigene Anteile

Rz. 41 Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ist gem. Art. 418 ZTD zulässig. Auf diese Anteile müssen allerdings die Einlagen vollständig geleistet worden sein. Der Erwerb ist nur mit Vermögen, das den Betrag des Stammkapitals übersteigt, möglich. Die Gesellschaft muss die gesetzlich vorgesehenen Rücklagen für den Erwerb eigener Anteile bilden können, ohne das St...mehr

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Bulgarien / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 74 Geschäftsanteile sind vererblich (Art. 129 TZ). Im Falle des Ablebens eines Gesellschafters wird seine Mitgliedschaft kraft Gesetzes beendet und es erfolgt eine universelle Rechtsnachfolge, die sich aber nicht auf das gesamte Mitgliedschaftsverhältnis erstreckt. Art. 129 TZ regelt das Recht, nur den Anteil i.e.S. zu erben, nicht aber die einzelnen Mitgliedschaftsrechte...mehr

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Deutschland / IV. Eigene Anteile

Rz. 93 Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des § 33 GmbHG erwerben. Danach ist es zulässig, Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, zu erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögens geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rück...mehr

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Türkei / 4. Feststellung der Forderungen

Rz. 262 Die nächsten Schritte sind die Prüfung der Forderungen, ggf. die Herausgabe von Gegenständen aus der Masse an Gläubiger (Art. 228 ZVG) und der Verkauf der Massegegenstände und Verwertung bzw. Beitreibung der Forderungen (Art. 229 ZVG). Die Forderungsliste ist innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Konkursverwaltung unter Mitwirkung des Konkursschuldners zu er...mehr

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Schweiz / 2. Emigration (Art. 163b IPRG)

Rz. 187 Damit eine Emigrationsfusion nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht statthaft ist, müssen sämtliche Aktiven und Passiven auf die ausländische Gesellschaft übergehen und die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies hat zur Folge, dass die zum Schutz der Gesellschafter und Gläubiger aufgestellte...mehr

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Bulgarien / 5. Austritt aus der Gesellschaft

Rz. 63 Ein Gesellschafter tritt aus der Gesellschaft in folgenden Fällen aus: Rz. 64 Abgesehen davon kann jeder Gesellschafter sein...mehr

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Schweiz / e) Pflicht zum Austreten als Gesellschafter

Rz. 109 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die GmbH beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen (Art. 823 Abs. 1 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Zusammenwirken mit einem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Dadurch kann den in der GmbH meist ziemlich engen persönlichen Beziehungen Rechnung getragen werden. Die Anhebung der Klage setzt ein...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 103 Anteile an einer französischen SARL sind nach Art. L 223–13 Abs. 1 C.com. grundsätzlich frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch nach Art. L 223–13 Abs. 2 Satz 1 C.com. bestimmen, dass Rechtsnachfolger des Verstorbenen nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft nachfolgen können. Hierfür gelten dann die Regeln wie bei der Anteilsüb...mehr

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Türkei / III. Verschmelzung

Rz. 185 Die Verschmelzung (birleşme) war unter dem alten HGB nur zwischen Gesellschaften derselben Rechtsform zulässig (Art. 146 ff. HGB a.F.); man war darauf angewiesen, ggf. zunächst eine Umwandlung durchzuführen. Seit der Reform durch das HGB 2012 können Kapitalgesellschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform miteinander oder mit einer Genossenschaft verschmolzen werden; ...mehr

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Türkei / I. Umwandlung

Rz. 177 Die GmbH kann in eine andere Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Umgekehrt können Genossenschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft, also auch in eine GmbH, umgewandelt werden (Art. 181 HGB). Rz. 178 Bei der Umwandlung (tür değiştirme) geht es um einen Formwechsel. Das Umwandlungsverfahren entspricht d...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz

Rz. 171 Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sieht die Richtlinie ein Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anfechtungsausschluss für Bewertungsrügen und bewertungsrelevante Informationsrügen vor. Es wird also auf einen nachgelagerten Schutz der Minderheitsgesellschafter gesetzt.[456] Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel ist jedoch – anders als beim national...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / 2. Verheiratete Personen als Gründer und Gesellschafter; Nichtverheiratete als Gründer und Gesellschafter ("De-facto-Relationships")

Rz. 71 Seit 2004 kann das Familiengericht verbindliche Anordnungen in Bezug auf Dritte – etwa Gesellschaften, Trusts, Partnerships oder other business entities der sich trennenden Ehepartner – erlassen. Diese Erweiterung der Kompetenzen kann Dritte, etwa Geschäftspartner oder Kreditoren, berühren. Deshalb ist es für Geschäftspartner wichtig, die Auswirkungen des Scheiterns e...mehr