Rz. 179

§ 120a ZPO regelt die Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Sofern der Antragsteller seine Mitwirkung verweigert, nur ungenügende Angaben macht, Änderungen unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt, kann dies zu einer Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe führen.

Anwälte sollten daher unabhängig von etwaigen Hinweisen auf dem Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich nochmals auf die Mitwirkungs-, Erklärungs- und Mitteilungspflichten, sowie die sich bei Verletzung dieser Pflichten ergebenden Konsequenzen hinweisen.

 

§ 120a ZPO[247]

"(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz. 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.“

 

Rz. 180

Der Gesetzgeber geht durch die Mitteilungspflicht der bedürftigen Partei nur von einer geringen Mehrbelastung der Gerichte aus, da sich bei vielen Bedürftigen keine wesentlichen Verbesserungen ergeben werden, wie z.B. bei Rentnern.[248]

 

Rz. 181

Der Gesetzgeber gibt dabei im Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor:

Zitat

"Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 EUR übersteigt."

Die 100-EUR-Schwelle bezieht sich damit auf einen Brutto- und nicht auf einen Nettobetrag.

 

Rz. 182

Ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120 a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflicht für sich allein reicht auch nach Ansicht vieler Gerichte für die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt.1 ZPO nicht aus, es ist vielmehr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit oder Absicht erforderlich.[249]

 

Rz. 183

Auch das OLG Düsseldorf bestraft eine einfache Nachlässigkeit nicht gleich mit einer Aufhebung der VKH:

Zitat

"1. Zur Absicht bzw. groben Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das Erfordernis eines absichtlichen oder grob nachlässigen Handelns als Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht sich auch auf die unterlassene Mitteilung wesentlicher Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beteiligten. Die Annahme grober Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit setzt voraus, dass der Empfänger von Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss."

2. Von lediglich einfacher Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn der Empfänger von Verfahrenskostenhilfe bei rund zwei Dutzend gerichtlichen V...

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