Beim Arbeitsgericht enden die meisten Kündigungsschutzklagen durch Vergleich.

Dieser Vergleich beinhaltet im Normalfall den Verlust des Arbeitsplatzes gegen Zahlung einer Abfindung. Damit wird beim Arbeitsgericht ein Abwicklungsvertrag geschlossen (vgl. Aufhebungsvertrag/Abfindung). Der Vergleich regelt häufig nicht nur die Höhe der Abfindung, sondern auch den Kündigungsgrund. So wird regelmäßig die Kündigung "aus dringenden betrieblichen Gründen" im Vergleich zu finden sein.

Auch die Frage des Kündigungszeitpunkts oder einer Freistellung wird im Vergleichswege geregelt.

Die Höhe der Abfindung, die der Richter vorschlägt, wenn sich die Parteien nicht auf einen Betrag einigen können, bemisst sich nach der Beschäftigungsdauer. Als Faustregel gilt die Formel ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Dabei kann es aber unter Berücksichtigung von Freistellungszeiträumen, Urlaubs- oder Gehaltsansprüchen und auch je nach Aussichten der Klage zu Abweichungen nach oben wie unten kommen.

Diese Faustregel hat § 1a KSchG für die betriebsbedingte Kündigung übernommen.

Beim Vergleich werden die Kosten "gegeneinander aufgehoben", was bedeutet, dass eventuell angefallene Gerichtskosten geteilt werden. Wenn der Vergleich in der Güteverhandlung geschlossen wird, so entstehen keine zu erhebenden Gerichtsgebühren. Die Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.

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