Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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Personengesellschaft: Gesel... / 2.1 Begriff

Der Fortsetzungsklausel, wonach die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, bedarf es nur bei der GbR, um so die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden. Bei der OHG und dem Komplementäranteil einer KG entspricht die Fortsetzung der Gesellschaft bereits dem Gesetz. Der Gesellschafts...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 2.2.4 Sonderbetriebsvermögen

Sonderbetriebsvermögen des Erblassers wird anlässlich des Nichteintritts der Erben zwangsentnommen, soweit die Erben nicht zugleich Gesellschafter der fortgeführten Gesellschaft sind. Der gemeine Wert des Sonderbetriebsvermögens ist analog § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG dem Abfindungsanspruch hinzuzurechnen und erhöht auf diese Weise den begünstigten Veräußerungsgewinn des Erblasse...mehr

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Stille Gesellschaft / 2.3 Atypisch stille Gesellschaft

Ganz anders ist die steuerrechtliche Handhabung, wenn eine atypisch stille Gesellschaft gegeben ist. In diesem Fall ist der Stille wirtschaftlich nicht nur Kapitalgeber, sondern er ist mit anderen Personengesellschaftern durchaus vergleichbar. Dies zeigt sich vor allem daran, dass der Stille nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt ist, sondern zudem auch am Zuwachs des Bet...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 4.1 Begriff

Eine qualifizierte Nachfolgeklausel liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nur mit einem oder einigen bestimmten (aber nicht allen) Erben fortgeführt wird. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel folgt nur einer oder es folgen nur einige der Miterben, aber nicht sämtliche in die Gesellschafterstellung des Erb...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 3.2 Steuerkonsequenzen

Der Alleinerbe tritt in die "Fußstapfen des Erblassers". Die Buchwertfortführung ist zwingend. Da keine Abfindung zu zahlen ist, wird kein Veräußerungsgeschäft realisiert, stille Reserven werden also nicht aufgedeckt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Anteilsübertragung.[1] Vermächtnisse und Pflichtteile, mit denen der Alleinerbe belastet ist, sind private Erbfallschuld...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 3.3 Vererbter Anteil gehört zum Nachlass

Mitunternehmeranteile, die im Fall einer einfachen Nachfolgeklausel im Wege der Sonderrechtsnachfolge bereits nach dem Verhältnis der Erbquoten aufgeteilt auf die Miterben übergegangen sind, gehören zwar nicht zum Gesamthandsvermögen. Sie zählen aber dennoch zum Nachlass. Daher können sie in eine spätere Erbauseinandersetzung des Restnachlasses als Vorabempfang einbezogen we...mehr

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Ausscheiden und Kündigung d... / 2.3 Kündigung nur durch die Gesellschafterversammlung

Für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist die Gesellschafterversammlung per Beschlussfassung zuständig. Sie beauftragt einen Bevollmächtigten, die Kündigung auszusprechen (z. B. einen Gesellschafter oder Mit-Geschäftsführer). Fehlt diese ausdrückliche Bevollmächtigung im Gesellschafterbeschluss, kann der Geschäftsführer die Kündigung ggf. – wenn sie ihm g...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / II. Steuerliche Abfindung "unter Wert"

1. Schenkungsteuerliche Aspekte Beispiel In der X-GmbH wütet ein Gesellschafterstreit. Gesellschafter A wird durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Buchwertabfindung vor. Nach der Buchwertklausel steht A eine Abfindung i.H.v. 1 Mio. EUR zu. Die Bewertung des eingezogenen Anteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt eine...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / 2. Einkommensteuerliche Aspekte: Grundsätze des § 17 EStG

Auch wenn und soweit die Einziehung mit einer Abfindungszahlung "unter Wert" erfolgt, bleibt es ertragsteuerlich bei den Grundsätzen des § 17 EStG: In Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Abfindung einerseits und den Anschaffungskosten (AK) des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters andererseits entsteht ein dem Teileinkünfteverfahren unterliegender Gew...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / 1. Schenkungsteuerliche Aspekte

Beispiel In der X-GmbH wütet ein Gesellschafterstreit. Gesellschafter A wird durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Buchwertabfindung vor. Nach der Buchwertklausel steht A eine Abfindung i.H.v. 1 Mio. EUR zu. Die Bewertung des eingezogenen Anteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt einen Beteiligungswert von 4 Mio. E...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / a) Schenkungsteuerpflichtige Schenkung des Gesellschafters

Gemäß § 7 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG führt die Abfindung des Gesellschafters unterhalb des steuerlich zu ermittelnden gemeinen Werts in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert und Abfindungsbetrag zu einer schenkungsteuerpflichtigen Schenkung des Gesellschafters an die Gesellschaft. Als "Beschenkten" fingiert § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG im Fall die verbleibe...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Steuerberater in der GmbH-Satzungsgestaltung (GmbHStB 2021, Heft 9, S. 289)

Abfindung „unter Wert” und Vesting-Klauseln im Schenkung- und Ertragsteuerrecht Dr. Markus Wollweber, RA/FASt[*] Gesellschafterabfindungen und Vesting-Klauseln sind ertrag- wie schenkungsteuerlich relevant. Sie sollten sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch beim Vertragsvollzug steuerlich sorgsam geprüft sein. Der Beitrag beleuchtet Grundlagen und steuerliche Fallstricke ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / b) Privilegierung gem. §§ 13a, 13b ErbStG?

Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Einziehung zudem ein Fall der nach §§ 13a, 13b ErbStG privilegierten Übertragung von Betriebsvermögen sein kann; die Verwaltung verneint dies.[1]mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / e) Satzungsregelung bei Einziehung

Für den Fall, dass ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Anteile nicht möglich ist und daher der Weg der Einziehung beschritten werden muss, erscheint es erwägenswert – jedenfalls bei Einziehung aus wichtigem Grund –, eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, nach der die durch die Einziehung entstehende Schenkungsteuer vom Abfindungsentgelt abzuziehen ist.[3]mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / d) Abtretung der Anteile

Wird die Einziehung dadurch ersetzt, dass die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an die Gesellschaft abgetreten werden und die Gesellschaft diese Anteile nunmehr als eigene Anteile hält, und wird in dieser Situation ein Kaufpreis/ein Abfindungsentgelt von der Gesellschaft bezahlt, der/das den Verkehrswert der übertragenen Beteiligung unterschreitet, dürfte das Risiko ein...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2 Anlage R, Renten aus dem Inland

Rz. 935 [Leibrenten/Leistungen → Zeilen 10–12 und eZeilen 4–9] Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen. Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf L...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / c) Notarieller Kaufvertrag über Anteilserwerb

Vermeidung der Schenkungsteuer: Sofern mit A, dem Gesellschafter, Einvernehmen über die Art des Ausscheidens gefunden werden kann, kann die Schenkungsteuer jedenfalls nach § 7 Abs. 7 ErbStG vermieden werden, wenn statt des Einziehungsbeschlusses ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb des Anteils geschlossen wird. Beachten Sie: Dies gilt grdl. auch dann, wenn der dafür g...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 4): Der Ste... / I. Gesellschafterabfindungen und Vesting-Klauseln

Verkehrswertabfindung: Verliert der Gesellschafter einer GmbH durch Einziehung – etwa nach Kündigung oder Ausschluss – seine Geschäftsanteile, erhält er, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, eine im Grundsatz sofort fällige Verkehrswertabfindung (§ 738 BGB). Mögliche Modifikationen in Satzung: In der Regel sehen Satzungen – zum Schutz von Gesellschaft und verble...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 2 Altersvorsorgeaufwendungen

Rz. 506 [Altervorsorgebeiträge → eZeile 4–Zeile 10] Zu den Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehören Beiträge des Arbeitnehmers zu den gesetzlichen Rentenversicherungen → eZeile 4 und Zeile 6. Als Beiträge kommen Pflichtbeiträge aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit (...mehr

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Hauptvordruck (ESt1A) 2021 ... / 2 Veranlagungsarten und Steuertarif

Rz. 366 [Familienstand → Zeilen 18 und 29] Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt. Rz. 367 Einzelveranlagung Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur ESt zu veranlagen (§ 25 EStG). Für die Berechnung der tarifliche...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5 Werbungskosten

Rz. 862 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 863 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 3.3 Rentenzahlungen

Rz. 785 Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung wählt, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (→ Tz 947). Nimmt der Versicherungsnehmer jedoch die Kapitalauszahlung in Anspruch, muss der gesamte Zinsanteil versteuert werden. Ebenfalls zu den Einnahmen zählt eine Ab...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.4 Herstellungskosten

Rz. 874 Für den Begriff "Herstellungskosten" ist die Definition des § 255 HGB maßgebend. Danach sind HK eines Gebäudes Aufwendungen, die durch die Herstellung, Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Herstellung Unter "Herstellung" ist die erstmalige Errichtung des Gebäudes zu ve...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 3.1 Private und betriebliche Altersvorsorge

Rz. 954 [Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17] Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus zertifizierten (inländischen und auslän...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 3.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 337 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

Rz. 936 [Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4] Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören insbesondere Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten. Auch Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten) werden wie die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenver...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.2 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Rz. 633 Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten in Zusammenhang mit begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegün...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)

Rz. 137 [eTIN → Zeile 4] Die Angabe der electronic Taxpayer Identification Number (eTIN), erkennbar aus der LSt-Bescheinigung, ist nur notwendig, wenn keine Identifikationsnummer (Hauptvordruck, Zeilen 7, 18) vorhanden ist. Rz. 138 [Angaben zum Arbeitslohn → eZeile 5–20] Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vo...mehr

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Gestaltungsansätze für die ... / 3. "durch Miterben"

Ferner erfasst § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG auch nur einen Erwerb durch einen Miterben. Soll ein zum Nachlass gehöriges Grundstück auf eine Person übertragen werden, die Miterbe wird, wenn eine andere Person die Erbschaft ausschlägt, so besteht die Möglichkeit, dass diese andere Person die Erbschaft gegen Abfindung ausschlägt, damit der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfo...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Exkurs: Pflichtteilsverzicht mit oder ohne Abfindung?

Rz. 498 Für die zivilrechtliche Bewertung der Wirksamkeit bzw. des Wirksamwerdens eines Pflichtteilsverzichts kann sich die Frage stellen, ob ein solcher Verzicht ohne Gegenleistung wirksam sein kann. Grundsätzlich sind Pflichtteilsverzichte ohne Abfindung wirksam. In einzelnen Fallkonstellationen kann eine Abfindung als Gestaltungselement ausdrücklich gewünscht sein; in ande...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.6.1 Unzulässigkeit überhöhter Abfindungen an ausscheidende Anteilseigner

Tz. 277 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Häufig enthält der Satzungsentwurf einer GmbH zwar für den Fall der Auflösung der GmbH eine den Erfordernissen der §§ 55, 61 AO entspr Vermögensbindung, dagegen aber für den Fall des Ausscheidens von AE oder der Einziehung von Anteilen (s § 34 GmbHG) eine Entschädigung iHd aktuellen Verkehrswerts vorsieht (dies entspr der grds gesellschafts...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 12. Abfindung für einen Erb-/und Pflichtteilsverzicht

Rz. 183 Fallbeispiel 25: Der Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung S bezieht Grundsicherung seit 2010. Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2015 hatte der Vater V ein Grundstück auf den Bruder T des S übertragen. Dafür sollte S bei Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts im Übrigen eine Abfindung in Höhe von 50.000 EUR erhalten, zu zahlen spätestens sechs Monat...mehr

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§ 3 Der Erbfall / a) Steuerbarkeit der Abfindung

Rz. 67 Eine Abfindung, die dem Erben für die Ausschlagung gewährt wird, ist vom Ausschlagenden wie ein Erwerb vom Erblasser als Erwerb von Todes wegen zu versteuern, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Vorschenkungen bei Abfindungen von gesetzlichen Erben an weichende Erben

Rz. 101 [Autor/Stand] Zahlt ein gesetzlicher Erbe eine Abfindung an den weichenden Erben sind Vorschenkungen des zukünftigen Erblassers an den weichenden Erben nicht anzurechnen (s. Rz. 32 und § 15 ErbStG Rz. 29). Rz. 102– 110 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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§ 3 Der Erbfall / bb) Erb-/Pflichtteilsverzicht mit Abfindung

Rz. 5 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Abfindung auf sein Pflichtteilsrecht, steht der Abfindung kein Synallagma (lediglich die Aufgabe der Erwerbschance) gegenüber, so dass die geleistete Abfindung gem. §§ 7 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (wie eine freigiebige Zuwendung) sofort – und nicht etwa erst im Erbfall – steuerpflichtig ist. An dieser steuerlichen B...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (4) Gegenstand und Höhe der Abfindung

Rz. 27 Erhält der Pflichtteilsberechtigte als Abfindung begünstigtes Vermögen (z.B. ein gem. § 13d ErbStG zu Wohnzwecken fremdvermietetes Grundstück; siehe § 6 Rdn 58 ff.>), greifen – anders als bei der Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe begünstigten Vermögens – für diesen Erwerb die Begünstigungen.[21] Anders als bei der Erfüllung eines gel...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Entstehung der Steuer für die Abfindung

Rz. 68 Die Steuer für die Abfindung entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG erst mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung, obwohl gem. § 1953 Abs. 2 BGB der Anfall als mit dem Erbfall erfolgt fingiert wird. Der Zeitpunkt der Erfüllung der Abfindung ist dagegen unbeachtlich.[53] Der Ausschlagende kann somit einen zeitverzögerten Erwerb gestalten. Auf diese Weise lässt sich in ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (6) Einkommensbesteuerung der Abfindung

Rz. 29 Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) als Abfindung stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe §...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Leistung der Abfindung durch Dritte

Rz. 24 In der Praxis kann es im Rahmen der Abfindung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu Leistungen durch dritte Personen kommen, die selbst weder Pflichtteilsschuldner noch vertraglicher Abfindungsschuldner sind. Grund hierfür ist etwa ein (mittelbares) Interesse an dem Verzicht des Pflichtteilsberechtigten bzw. einer Mehrung des Erwerbs beim Erben. Rz. 25 Maßgeblich für das s...mehr

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§ 3 Der Erbfall / c) Gegenstand und Höhe der Abfindung

Rz. 69 Bei einer Abfindung, die den wirtschaftlichen Wert der Erbschaft erheblich übersteigt, kann eine freigiebige Zuwendung an den Ausschlagenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Steuerpflichtig ist in diesem Fall der Mehrwert, der sich nicht nach steuerlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsmaßstäben ermittelt.[54]mehr

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§ 3 Der Erbfall / (2) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung

Rz. 33 Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 34 ff.>) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemis...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Steuerbarkeit der Abfindung

Rz. 23 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbeachtlich. Treffen die Parteien ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / d) Behandlung der Abfindung beim Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 70 Auf Seiten des (nächsten) Erben bzw. Vermächtnisnehmers, der eine Abfindung an den Ausschlagenden leistet, ist diese als Nachlassverbindlichkeit erwerbsmindernd abzugsfähig.[55] Es handelt sich dabei um Aufwendungen zur Erlangung des Erwerbs, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (siehe Rdn 139>).mehr

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§ 3 Der Erbfall / cc) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen Abfindung

(1) Steuerbarkeit der Abfindung Rz. 23 Eine Abfindung, die für einen Verzicht auf die Geltendmachung des zivilrechtlich mit dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs bezahlt wird, tritt an dessen Stelle und stellt beim Berechtigten einen steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs ist für dessen Besteuerung unbe...mehr

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§ 3 Der Erbfall / VI. Abfindung weichender Erbprätendenten

1. Allgemeines Rz. 149 Im Zivilrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Personen, die sich – zu Unrecht oder zu Recht – der Erbenstellung berühmen (Erbprätendenten). Im Rahmen von (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Erbvergleichen (siehe § 4 Rdn 102 ff.>) werden regelmäßig an weichende Erbprätendenten Abfindungszahlungen geleistet. 2. Erbschaftsteuer a) Be...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 5. Ausschlagung gegen Abfindung

a) Steuerbarkeit der Abfindung Rz. 67 Eine Abfindung, die dem Erben für die Ausschlagung gewährt wird, ist vom Ausschlagenden wie ein Erwerb vom Erblasser als Erwerb von Todes wegen zu versteuern, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. b) Entstehung der Steuer für die Abfindung Rz. 68 Die Steuer für die Abfindung entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG erst mit dem Zeitpunkt der Ausschl...mehr

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§ 3 Der Erbfall / e) Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs und des Pflichtteils

Rz. 95 Zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben muss bei einer Gesamtabfindung eine eindeutige Zuordnung (Teilungsbestimmung) für den Zugewinnausgleichsanspruch getroffen werden, wenn auch ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche erfasst sein soll. Anderenfalls wäre der (jedenfalls anteilig) auf den Pflichtteilsverzicht fallende Abfindungsbetrag steuerpflichtig.[78]mehr

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§ 3 Der Erbfall / aa) Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne Abfindung

Rz. 10 Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt ein nach dem Erbfall erklärter Verzicht des Pflichtteilsberechtigten vor de...mehr

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§ 3 Der Erbfall / aa) Erb-/Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung

Rz. 4 Vor dem Erbfall vermittelt das Pflichtteilsrecht lediglich eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert.[1] Wird ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall ohne Abfindungszahlung vereinbart, ergeben sich daraus mangels Zuwendung (der Verzichtende gibt lediglich eine Erwerbschance auf) keine schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Folgen für den künftigen Erblass...mehr

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§ 3 Der Erbfall / (1) Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ohne Abfindung

Rz. 31 Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[24] Rz. 32 Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dies führt zu einer steuerpflichtigen Sch...mehr