Rz. 4

Vor dem Erbfall vermittelt das Pflichtteilsrecht lediglich eine bloße Erwerbsaussicht ohne Vermögenswert.[1] Wird ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall ohne Abfindungszahlung vereinbart, ergeben sich daraus mangels Zuwendung (der Verzichtende gibt lediglich eine Erwerbschance auf) keine schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Folgen für den künftigen Erblasser, den Erben oder den Pflichtteilsberechtigten.

[1] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 7 Rn 316.

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