Auch wenn und soweit die Einziehung mit einer Abfindungszahlung "unter Wert" erfolgt, bleibt es ertragsteuerlich bei den Grundsätzen des § 17 EStG: In Höhe der Differenz zwischen

  • der tatsächlich gezahlten Abfindung einerseits und
  • den Anschaffungskosten (AK) des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters andererseits

entsteht ein dem Teileinkünfteverfahren unterliegender Gewinn. Beachten Sie: Selbst, wenn für diese Abfindung mehrjährige Ratenzahlungsziele vorgesehen sind, erfolgt eine Besteuerung nach dem Stichtagsprinzip grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Anteile durch Einziehung untergehen. Sofern es später zu Modifikationen der Abfindung der Höhe nach kommt, handelt es sich grundsätzlich um ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).[4]

[4] Zum Ganzen: Wollweber/Ruske, GmbHR 2015, 785 ff.; Wollweber/Ruske, GmbHR 2016, 677 ff.

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