Rz. 33

Erhält der Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung für den Verzicht auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, ist dieser Verzicht – wie die Erfüllung selber auch (siehe Rdn 34 ff.>) – steuerneutral. Dies gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch und die Abfindungshöhe gleichwertig sind. Kommt es zu einer wertmäßigen Abweichung, liegt eine steuerbare gemischte Schenkung vor.[28] Übersteigt die Abfindung den Wert des Pflichtteilsanspruchs, liegen beim Pflichtteilsberechtigten ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen in Höhe des (nominalen) Pflichtteilsanspruchs gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und eine steuerbare Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe der Differenz zur Abfindungshöhe vor.

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