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Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[29] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert der Geldforderung, maßgeblich.[30]

 

Hinweis

Eine für den Erben im Rahmen des Erwerbs von Todes wegen geltende Steuerverschonung (z.B. Familienheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) kann sich nicht auf den steuerpflichtigen Erwerb des Pflichtteilsberechtigten auswirken.

[29] Jülicher, ZErb 2014, 129.

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