OFD Chemnitz, 11.11.2004, S3802 - 1/1 - St23

 

1. Erbschaftsteuer

Pflichtteilsanspruch

Mit seiner Geltendmachung unterliegt der Erwerb eines Pflichtteilsanspruches nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB um eine Geld(summen)forderung. Der Pflichtteilsberechtigte steht in keiner Rechtsbeziehung zu den einzelnen Nachlassgegenständen, aufgrund derer er die Eigentumsübertragung einzelner Gegenstände verlangen könnte. Der Ansatz erfolg daher grundsätzlich als Kapitalforderung mit dem Nennwert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG). Der Erbe hat in gleicher Höhe eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit.

Sowohl bürgerlich-rechtlich als auch erbschaftsteuerrechtlich bleibt der Geldanspruch Erwerbsgegenstand, unabhängig davon wie und durch welche Leistung der Anspruch zum Erlöschen gebracht worden ist. Vereinbaren der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe zur Befriedigung des Anspruches die Übertragung einen Grundstückes an Erfüllungs Statt, so bleibt trotzdem der Nennwert der Kapitalforderung maßgebend. Nach der Entstehung des Steueranspruches getroffene Erfüllungsabreden können den einmal entstandenen Steueranspruch weder aufheben noch verändern.

Seine frühere abweichende Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 17.02.1982, BStBl II 1982, 350) hat der BFH mit Urteil vom 7.10.1998, BStBl II 1999, 23 aufgegeben.

Geldvermächtnis

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb durch Vermächtnis gemäß §§ 2147 ff. BGB. Gegenstand des Erwerbs ist beim Vermächtnis eine gegen den Beschwerten (i. d. R. dem Erben) gerichtete Forderung auf den vermachten Gegenstand. Handelt es sich bei diesem um eine Geldsumme, so entspricht der Wert des Vermächtnisanspruches dem Nennwert des vermachten Geldbetrages. Das gilt auch dann, wenn der Vermächtnisnehmer eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt (z. B. die Übertragung eines Grundstückes, vgl. Urteil des BFH vom 25.10.1995, BStBl II 1996, 97). Der Erbe hat in gleicher Höhe eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit.

Abfindung bei Verzicht auf den Pflichtteil bzw. bei Ausschlagung des Vermächtnisses

Als vom Erblasser zugewendet gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG die Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch sowie die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruches oder eines Vermächtnisses. Steuerpflichtig ist in diesen Fällen der als Abfindung geleistete Gegenstand. Handelt es sich dabei um ein Grundstück, so ist dessen Steuerwert der Bewertungsmaßstab für die Erbschaftsteuer.

 

2. Grunderwerbsteuer

Die Hingabe eines Grundstückes an Erfüllungs Statt für einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bzw. ein Geldvermächtnis ist nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, denn diese Vorschrift setzt voraus, dass das – nämliche – Grundstück Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen i. S. d. ErbStG ist (Urteil des BFH vom 10.07.2002, BStBl II 2002, 775 zum Pflichtteilsanspruch). Beim Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches bzw. eines Geldvermächtnisses ist Besteuerungsgegenstand nach dem ErbStG jedoch die Kapitalforderung.

Im Gegensatz dazu greift § 3 Nr. 2 GrEStG bei Erwerben i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, wenn Gegenstand der Abfindung ein Grundstück ist.

Die Verfügung vom 05.02.1992, Az. S 3802-1-St 44 wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2

ErbStG § 12 Abs. 1;

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