a) Steuerbarkeit der Abfindung

 

Rz. 67

Eine Abfindung, die dem Erben für die Ausschlagung gewährt wird, ist vom Ausschlagenden wie ein Erwerb vom Erblasser als Erwerb von Todes wegen zu versteuern, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG.

b) Entstehung der Steuer für die Abfindung

 

Rz. 68

Die Steuer für die Abfindung entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG erst mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung, obwohl gem. § 1953 Abs. 2 BGB der Anfall als mit dem Erbfall erfolgt fingiert wird. Der Zeitpunkt der Erfüllung der Abfindung ist dagegen unbeachtlich.[53] Der Ausschlagende kann somit einen zeitverzögerten Erwerb gestalten. Auf diese Weise lässt sich in Einzelfällen eine Berücksichtigung früherer Erwerbe i.S.d. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>) vermeiden. Allerdings wird dies – anders als im Pflichtteilsrecht (siehe Rdn 20>) – wegen der kurzen Frist des § 1944 BGB nur in seltenen Fällen eine Rolle spielen.

[53] RFH v. 26.1.1934 – Ve A 1037/31, RStBl 1934, 444.

c) Gegenstand und Höhe der Abfindung

 

Rz. 69

Bei einer Abfindung, die den wirtschaftlichen Wert der Erbschaft erheblich übersteigt, kann eine freigiebige Zuwendung an den Ausschlagenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Steuerpflichtig ist in diesem Fall der Mehrwert, der sich nicht nach steuerlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsmaßstäben ermittelt.[54]

[54] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 335.

d) Behandlung der Abfindung beim Erben und Vermächtnisnehmer

 

Rz. 70

Auf Seiten des (nächsten) Erben bzw. Vermächtnisnehmers, der eine Abfindung an den Ausschlagenden leistet, ist diese als Nachlassverbindlichkeit erwerbsmindernd abzugsfähig.[55] Es handelt sich dabei um Aufwendungen zur Erlangung des Erwerbs, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (siehe Rdn 139>).

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