a) Steuerbarkeit der Abfindung
Rz. 67
Eine Abfindung, die dem Erben für die Ausschlagung gewährt wird, ist vom Ausschlagenden wie ein Erwerb vom Erblasser als Erwerb von Todes wegen zu versteuern, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG.
b) Entstehung der Steuer für die Abfindung
Rz. 68
Die Steuer für die Abfindung entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG erst mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung, obwohl gem. § 1953 Abs. 2 BGB der Anfall als mit dem Erbfall erfolgt fingiert wird. Der Zeitpunkt der Erfüllung der Abfindung ist dagegen unbeachtlich.[53] Der Ausschlagende kann somit einen zeitverzögerten Erwerb gestalten. Auf diese Weise lässt sich in Einzelfällen eine Berücksichtigung früherer Erwerbe i.S.d. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>) vermeiden. Allerdings wird dies – anders als im Pflichtteilsrecht (siehe Rdn 20>) – wegen der kurzen Frist des § 1944 BGB nur in seltenen Fällen eine Rolle spielen.
c) Gegenstand und Höhe der Abfindung
Rz. 69
Bei einer Abfindung, die den wirtschaftlichen Wert der Erbschaft erheblich übersteigt, kann eine freigiebige Zuwendung an den Ausschlagenden i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Steuerpflichtig ist in diesem Fall der Mehrwert, der sich nicht nach steuerlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsmaßstäben ermittelt.[54]
d) Behandlung der Abfindung beim Erben und Vermächtnisnehmer
Rz. 70
Auf Seiten des (nächsten) Erben bzw. Vermächtnisnehmers, der eine Abfindung an den Ausschlagenden leistet, ist diese als Nachlassverbindlichkeit erwerbsmindernd abzugsfähig.[55] Es handelt sich dabei um Aufwendungen zur Erlangung des Erwerbs, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (siehe Rdn 139>).
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