Rz. 935

[Leibrenten/Leistungen → Zeilen 10–12 und eZeilen 4–9]
Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG

Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen.

Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind, werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert. Sie sind Kaufpreisraten vergleichbar und sind mit dem Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Ab dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Renten neu geregelt. In einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 werden die Renten in die sog. nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Endphase werden die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein und die Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen nach § 22 EStG. Diese Renten sind in die Anlage R einzutragen.

Zu den Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern sind, gehören auch unselbstständige Bestandteile der Rente (wie z. B. Kinderzuschüsse, soweit sie nicht steuerfrei sind) und insbesondere einmalige Leistungen wie z. B. (Teil-)Kapitalauszahlungen, Sterbegeld und die Abfindung von Kleinbetragsrenten.

2.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

 

Rz. 936

[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4]

Die Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören insbesondere Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten. Auch Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten) werden wie die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert (BFH, Urteil v. 13.4.2011, X R 54/09, BFH/NV 2011 S. 1576);
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und Angestellte kammerfähiger Berufe (z. B. Versorgungswerk der Ärzte, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte usw.);
  • privaten zertifizierten Basisaltersrentenverträgen (Rürup-Rente; → Tz 510)

werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert.

 
Wichtig

Kinderzuschüsse teilweise steuerpflichtig

Während Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei sind, stellen Kinderzuschüsse, die aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt werden, unselbstständige Bestandteile der Rente dar. Sie werden zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert und sind nicht steuerfrei. Dies ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 31.8.2011, X R 11/10, BFH/NV 2012 S. 620).

 

Rz. 937

Besteuerungsanteil

Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG werden mit dem Besteuerungsanteil erfasst. Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Kohorten-Prinzip. Für alle Neurentner eines Jahres gilt derselbe Prozentsatz, d. h., die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die spätestens im Jahr 2005 erstmals gezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2021 um jährlich 1 %. Bei Rentenbeginn im Jahr 2021 beträgt der Besteuerungsanteil 81 %.

In einem anhängigen Verfahren muss der BFH zum "Jahr des Rentenbeginns" Stellung nehmen, wenn der reguläre Beginn der Rentenzahlung auf Antrag des Klägers über das Jahr des Erreichens der Altersgrenze hinaus aufgeschoben wurde (Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 2.9.2020, 2 K 159/19, EFG 2021 S. 41, Revision beim BFH unter Az. X R 29/20).

Die Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (ab 2005) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 15/07, BFH/NV 2009 S. 278, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss v. 8.4.2011, 2 BVR 844/10).

 

Rz. 938

Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Lange wurden die folgenden beiden Urteile des BFH erwartet (BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 992; BFH, Urteil v.19.5.2021, X R 20/19, BFH/NV 2021 S. 980). Sie wurden am 31.5.2021 veröffentlicht.

Der BFH sieht bisher keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, solange die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Auf der Einzahlungsseite sind die Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge zu ermitteln, die die in jeweiligen Jahren anzusetzenden Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen übersteigen. Auf der Auszahlungsseite sind die steuerfrei bleibenden Rentenbeiträge zu erfassen.

Aus versteuertem Einkommen geleistete Altersvorsorgeaufwendungen

Für die Er...

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