Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Verzichtsverträge / IV. Inhaltskontrolle

Rz. 38 Es wurde in der Vergangenheit immer wieder diskutiert, ob ein Erbverzicht ebenso wie ein Ehevertrag einer Inhaltskontrolle unterliegen.[50] Es ist von nicht gerade geringer praktischer Bedeutung, ob etwa ein nichtiger Ehevertrag einen gleichzeitig beurkundeten Erbvertrag, in dem ein Erbverzicht enthalten ist, miterfasst und ihn dann also ebenfalls nichtig werden lässt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Grundlagen und Methoden... / IV. Überschlagsrechnungen

Rz. 58 Überschlagsrechnungen basieren auf Marktdaten.[112] Grundlage für die Anwendung sind erzielte oder potenzielle Preise für das zu bewertende oder vergleichbare Unternehmen. Die Verfahren basieren somit auf der grundlegenden These Moxters "bewerten heißt vergleichen".[113] Im Rahmen dieser Verfahren kann entweder auf Börsenkurse oder auf realisierte Markt-/Verkaufspreis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Steuerliche Grundlagen / bb) Begriffsbestimmungen

Rz. 166 Der Begriff "Lohnsumme" ist in § 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG definiert. Sie umfasst gem. § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG grds. alle Vergütungen, die an die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Rz. 167 Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt eine anteilige[234] Zurechnung der Lohnsummen nachgeordneter Unternehmen. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG gilt d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Auslandsvermögen / 2. Erbstatut

Rz. 26 Anknüpfungsgegenstand (siehe Rdn 9) des Erbstatutes gem. Art. 21 EuErbVO ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Darunter sind alle Rechtsfragen zu verstehen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Tod eines Menschen sein Vermögen auf andere übergeht.[51] Art. 23 EuErbVO formuliert eine Konkretisierung des Umfanges des Erbstatus. Das Erbstatut umfasst gem. Art. 23 EuEr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 2. Erbrecht und Gesellschaftsrecht

Rz. 225 So wichtig die sorgfältige Konstruktion und Formulierung des Unternehmertestamentes ist, so wenig kann sie ihre eigentlich beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn es an der Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag hapert. Insoweit gilt der eherne Grundsatz "Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor!" [312] D.h.: Bei Personengesellschaften bestimmt allein der Ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Verzichtsverträge / 2. Sittenwidriges Kausalgeschäft

Rz. 18 Die Rechtsfolgen eines unwirksamen Kausalgeschäftes sollen in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert werden. Sie werden an anderer Stelle vertieft.[21] Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in Ausnahmefällen das Kausalgeschäft sittenwidrig sein kann, so dass der gesamte Erbverzicht unwirksam ist. Einen typischen Sachverhalt dazu hatte das OLG Hamm zu entscheiden....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Eheverträge zur Sicher... / 2. Unwirksamkeitsfalle des § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB

Rz. 23 Gemäß § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor Beendigung des Güterstands verpflichten, über die – zukünftige – Ausgleichsforderung zu verfügen. Dieses Verbot gilt auch unter den Ehegatten selbst. Nicht gemeint sind Vereinbarungen der Eheleute über die Modifikation des Güterstands, also die Berechnung und Ermittlung des zukünftigen Anspruchs.[9] Unwirksam wär...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Fremdmanagement im Fam... / dd) Besondere Ausgestaltungen des Gesellschaftsverhältnisses/Gesellschaftervereinbarungen

Rz. 41 Je nach Ausgestaltung der Beteiligung besteht aus der Sicht der Eigentümerfamilie der Wunsch bzw. die Notwendigkeit, entweder im Gesellschaftsvertrag oder in begleitenden Gesellschaftervereinbarungen die Rolle des Managements als Gesellschafter abweichend vom gesetzlichen Regelfall zu definieren und die Rechte und Handlungsoptionen des Managements einzuschränken. Rz. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Einkommensteuer

Rz. 363 Bei der einfachen Nachfolgeklausel rücken grundsätzlich alle Erben/Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters in dessen Gesellschafterstellung nach. Es handelt sich um einen unentgeltlichen Erwerb, der sich nach § 6 Abs. 3 EStG steuerneutral[558] vollzieht. Der Gesellschaftsanteil wird jeweils getrennt erworben, etwaiges Sonderbetriebsvermögen gehört – im Ide...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / I. Verlust der Gesellschafterstellung für die Erben – Fortsetzungsklausel

Rz. 19 Wird eine Personengesellschaft nach dem Tod des Erblassers nicht mit seinen Erben fortgesetzt, also in den Fällen der Auflösung der Gesellschaft oder auch bei Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern (sog. Fortsetzungsklausel), fällt in den Nachlass des ausscheidenden Gesellschafters lediglich ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser ist au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / I. Pflichtteilsverzicht

Rz. 31 Der Pflichtteilsverzicht bildet ein praktisch äußerst bedeutsames Gestaltungsmittel zur Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers. Gleichzeitig kann er aber auch dazu dienen, die Pflichtteilsfestigkeit lebzeitiger Verfügungen zu gewährleisten. Im Regelfall, also ohne Vereinbarung irgendwelcher Beschränkungen, bewirkt der Pflichtteilsverzicht, dass dem Verzichtend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Unterbeteiligung / a) Atypische Unterbeteiligung und Mitunternehmerschaft

Rz. 61 Maßgebliches Kennzeichen der atypischen Unterbeteiligung ist es, dass der Unterbeteiligte nicht nur Anteil an den laufenden Erträgen der Hauptbeteiligung hat, sondern dass der Unterbeteiligte darüber hinaus auch an den Wertschwankungen des Hauptanteils (d.h. insbesondere den stillen Reserven) beteiligt ist.[99] Der BFH führt hierzu aus, dass eine atypische Unterbeteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Freiberufliche Praxis / II. Erbrechtlich-gesellschaftsrechtliche Lösung

Rz. 51 Besser ist es bei freiberuflichen Praxen und Kanzleien, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel einzubauen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung besitzen, der Eintritt nach dem Tode des bisherigen Gesellschafters ermöglicht wird.[150] Auch der Erbe/Vermächtn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Grundlagen und Methoden... / 1. Latente Steuern

Rz. 147 Kernelement bei der Überleitung zum Ausgleichs-/Auseinandersetzungsanspruch ist die, in der Literatur intensiv diskutierte, Berücksichtigung latenter Ertragsteuern.[278] Hier verweist der IDW S 13 auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Familien- und Erbrecht. Diese verlangt im Rahmen der Ermittlung des Zugewinnausgleichs stets und unabhängig vom zugrunde liegend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Pflichtteilsrecht in d... / B. Unternehmensbewertung – Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 10 Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Unternehmenswertermittlung im Zusammenhang mit der Bemessung von Pflichtteilsansprüchen[1] bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen[2] sind vergleichsweise dünn gesät. Dies mag u.a. auch daran liegen, dass derartige Konflikte zumeist innerhalb der Familie geklärt und im Hinblick auf die für alle Seiten bestehenden Unsicherh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Regelungen bei der GmbH

Rz. 351 Bei der GmbH sind insbesondere die Einziehungsklausel [525] und die Abtretungsklausel [526] recht weit verbreitet.[527] Auch die Kaduzierung[528] von Anteilen oder andere Beschränkungen der Rechte der Erben kann die Satzung vorsehen, so z.B. die Vinkulierung der Geschäftsanteile.[529] Denkbar und zulässig sind auch satzungsmäßige Regelungen, durch die die Mitgliedschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Familienstrategie und ... / a) Die Beteiligung am Unternehmen

Rz. 65 Ob die Familie über ein gemeinsames Fundament verfügt und ob sie sich auf eine gemeinsame Perspektive verständigen kann, ist für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von zentraler Bedeutung. Eine Familie, die sich in diesen Fragen wenig verständigungsbereit und wenig interessiert zeigt, signalisiert wenig Bereitschaft oder Fähigkeit zur Kooperation. Ihr fehlt es a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 377 Auf Ebene der Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters stellt der Erwerb der Geschäftsanteile bzw. Aktien zunächst einen Erwerb von Todes wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. So lange der Kapitalgesellschaftsanteil beim Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters verbleibt, also keine Einziehung oder Zwangsabtretung s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Verzichtsverträge / a) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 6 Der Erbverzicht kann unentgeltlich, aber auch entgeltlich sein. Wird er unentgeltlich erklärt, verzichtet ein in Betracht kommender gesetzlicher Erbe auf sein künftiges Erbrecht, ohne hierfür eine Abfindung zu erhalten. Das kommt relativ häufig vor. Der Grund für die Abgabe derartiger Verzichtserklärungen kann unterschiedlicher Natur sein. Insbesondere in der Form des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Familienholding / A. Begriffsbestimmung und Zielsetzung

Rz. 1 Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Gleichzeitig eignen sie sich dazu, die Vermögensnachfolge schrittweise erfolgen zu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Verzichtsverträge / I. Rechtsnatur

Rz. 4 Das BGB kennt zwei unterschiedliche Verzichtserklärungen, die gelegentlich unter dem Begriff des Erbverzichts zusammengefasst werden. Der reine Erbverzicht ist hierbei die erbrechtliche Erklärung, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen am weitesten reicht. Demgegenüber stellt sich der Pflichtteilsverzicht, also der Verzicht, der Auswirkungen nur auf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 336 Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird.[472] Auch der kraft einer qualifizierten Nachfolgeklausel berufene Gesellschafter-Erbe rückt unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesells...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Grundlagen und Methoden... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / VI. Vergleich/Abfindung

Rz. 71 Ähnliche Probleme wie bei der Bestimmung der Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen im Hinblick auf Spätfolgen stellen sich in der Praxis auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs nach vorausgegangenem Abschluss eines Abfindungsvergleichs:[234] Nach der gefestigten Rechtsprechung des für Unfallhaftpflichtsachen zustä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Vergleich / B. Abfindungsvergleiche

Rz. 6 Für das Unfallhaftpflichtrecht von besonderer Bedeutung sind Abfindungsvergleiche, insbesondere zwischen Geschädigten und Versicherern des Schädigers. Regelungsgehalt eines Abfindungsvergleichs kann seinmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 36 Rechtsübergang / c) Einzelfälle

Rz. 217 Abfindungen Soweit der Unfallversicherungsträger anstelle von Renten eine Abfindung gem. §§ 75 ff. SGB VII (§§ 603 ff. RVO a.F.) zahlt, entspricht der Zweck dieser Leistung der sonst gezahlten Rente. Daher ist Kongruenz gegeben. Rz. 218 Zeitlich steht der Abfindungszahlung zwar im Augenblick regelmäßig ein auch nur annähernd gleich hoher Betrag an Schadensersatzforderu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Vergleich / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 26 Klagearten / IV. Künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen

Rz. 238 Die vorgenannten Titel müssen die Verpflichtung des Schuldners zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten (§§ 323 Abs. 1 S. 1, 323a Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Voraussetzung stimmt mit denjenigen einer Klage auf solche Leistungen (§ 258 ZPO) überein; siehe dazu – insbesondere den betroffenen Haftpflichtrenten[625] – oben Rdn 45 ff. Rz. 239 Eine Kapit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erwerbsschaden / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 36 Rechtsübergang / 1. Rechtsentwicklung

Rz. 483 Mit Wirkung ab 1.7.1983 erfasste § 119 SGB X den "Übergang von Beitragsansprüchen". In ihrer ursprünglichen Fassung nach dem Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl I, S. 1450) galt die Vorschrift für Schadensfälle ab 1.7.1983 (vgl. Rdn 452 ff.). Rz. 484 Nach dem RRG 1992 (BGBl 1989 I, S. 2261) änderte sich der Beitragsregress nach § 119 SGB X mit Wirkung vom 1.1.1992 wegen der sic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erwerbsschaden / II. Ausnahme: Kapitalabfindung

Rz. 247 Auf der Grundlage des § 843 Abs. 3 BGB kann der Verletzte statt der Rente eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.[523] Nach dem Gesetz ist die Kapitalabfindung die Ausnahme. In der Praxis wird die Kapitalabfindung jedenfalls von den Haftpflichtversicherern und den im Regressweg vorgehenden Drittleistungsträgern gegenüber einer mög...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Vergleich / I. Verstoß gegen AGB-Recht

Rz. 36 In aller Regel werden Vergleiche im Einzelnen ausgehandelt und unterliegen deshalb nicht dem Geltungsbereich des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB). Werden jedoch vorformulierte Klauseln gestellt, was insbesondere bei von Versicherern vorbereitenden Abfindungserklärungen der Fall ist, so unterliegen diese der Wirksamkeitskontrolle nach dem AGB-Recht. Eine Klausel in einem Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 36 Rechtsübergang / IV. Beitragsregress ab 1.1.1992 – § 119 SGB X

Rz. 482 § 119 SGB X: Übergang von Beitragsansprüchen (1) Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Vergleich / D. § 779 BGB und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 18 Ein abgeschlossener Vergleich ist nach § 779 BGB unwirksam, wenn beide Parteien übereinstimmend einen Sachverhalt vorausgesetzt haben, der tatsächlich nicht vorlag und wenn sie bei Kenntnis der Sachlage den Vergleich nicht abgeschlossen hätten. Der Irrtum kann sowohl tatsächlicher wie rechtlicher Art sein.[59] Dagegen betrifft es nicht den Sachverhalt, wenn die Partei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erwerbsschaden / 1. Arbeitnehmer

Rz. 45 Der schadensersatzrechtlich relevante Verdienstausfall ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den bisher erzielten Einkünften bzw. dem fiktiven Einkommen des Verletzten, das dieser voraussichtlich ohne den Unfall erzielt hätte, einerseits und den von ihm nach dem Schadensereignis tatsächlich noch erzielten Erwerbseinkünften andererseits.[88] Ein solcher Verdienstaus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Aufrechnung

Rz. 19 Aufrechnung ist die einseitige, empfangsbedürftige und grundsätzlich bedingungsfeindliche Willenserklärung des Schuldners, die zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen führt. Voraussetzungen der Aufrechnung sind Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, § 387 BGB. Die Gegenforderung muss voll wirksam und fällig sein, die Hauptf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erwerbsschaden / A. Begriff des Erwerbsschadens

Rz. 1 § 842 BGB: Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. § 843 BGB: Geldrente oder Kapitalabfindung (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers ode...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Ansprüche Dritter / XI. Fragen der Vorteilsausgleichung

Rz. 107 Wirtschaftliche Vorteile, die dem Hinterbliebenen infolge des Todes des unfallgeschädigten Partners zufallen, sind nur dann auf den zu leistenden Schadensersatz anzurechnen, wenn dies dem Zweck der Schadensersatzverpflichtung entspricht und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt.[241] Da nach § 844 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB anz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 29 Internationale Zuständ... / A. Überblick

Rz. 1 Die internationale Zuständigkeit bestimmt die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug.[1] Ein solcher Auslandsbezug ist insbesondere bei Unfällen deutscher Staatsangehöriger oder mit deren Fahrzeugen im Ausland sowie bei Verkehrsunfällen im Inland unter Beteiligung ausl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erwerbsschaden / 1. Drittleistungen

Rz. 38 Bei Leistungen des Arbeitgebers, des Dienstherrn oder eines Sozialversicherungsträgers findet entweder ein gesetzlicher Forderungsübergang statt oder der Geschädigte kann jedenfalls zur Abtretung verpflichtet sein. Diese Leistungen entlasten den Schädiger also nicht, es findet nur ein Gläubigerwechsel statt. Rz. 39 Erwirbt der Geschädigte infolge des Unfalls einen gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erwerbsschaden / I. Normalfall: Rentenzahlung

Rz. 241 Gemäß § 843 Abs. 1 BGB ist der Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. In § 8 Abs. 1 HPflG und § 13 Abs. 1 StVG ist dies dahin präzisiert, dass "für die Zukunft" eine Geldrente zu entrichten ist. Für die Vergangenheit (bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Rechts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erwerbsschaden / II. Deckungssumme, Mindesthöhen der Versicherungssummen

Rz. 268 Vom Haftungshöchstbetrag ist die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag des Schädigers mit seinem Haftpflichtversicherer zu unterscheiden. Wenn der Geschädigte den Direktanspruch (§ 115 VVG) gegen den Haftpflichtversicherer geltend macht, wird dessen Zahlungspflicht nicht nur durch die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge bestimmt, sondern auch dadurch, welche Vers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 26 Klagearten / III. Freistellungsanspruch (Befreiungsanspruch)

Rz. 18 Gegenstand einer Leistungsklage kann auch eine Freistellung sein. "Freistellung" (Befreiung) bedeutet eine vertretbare Handlung, durch die der in Anspruch Genommene (Beklagter) eine Schuld des Anspruchstellers (Kläger) zum Erlöschen bringt.[36] Sie setzt deshalb das Bestehen einer bestimmten Verbindlichkeit des Klägers voraus. Dementsprechend muss der Antrag auf Verur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Schuldanerkenntnis und... / D. Negatives Schuldanerkenntnis und Erlassvertrag

Rz. 20 § 397 BGB beinhaltet zwei Tatbestände: In § 397 Abs. 1 BGB den Erlassvertrag und in § 397 Abs. 2 BGB – als Unterfall – das negative Schuldanerkenntnis; letzteres ist anders als das positive Schuldanerkenntnis formfrei, so dass der Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem negativen Anerkenntnis keine größere praktische Bedeutung zukommt. Ein in Kenntn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Vergleich / K. Vergleichsparteien

Rz. 41 In persönlicher Hinsicht wirkt der Vergleich nur für und gegen die unmittelbaren Vergleichsparteien. Unter anderem wegen des Verbotes von Verträgen zulasten Dritter und wegen des Vorrangs zwingenden Rechts ist ein Vergleich nur wirksam, wenn das "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 779 BGB sachlich und persönlich der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. Auf Seit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis

ADAC, Kinderschutz in Europa, 2006 Ahrens/von Bar/Fischer, Festschrift für Erwin Deutsch, 1999 Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999 Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. 1973 Arnold, Das Grundurteil, Diss., 1996 Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 2. Aufl. 2017 Baltzer, Die negative Feststellungsklage, 1980 Baltzer, Gedächtni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 36 Rechtsübergang / b) Die Schadensersatzgruppen im Einzelnen

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 36 Rechtsübergang / VI. Wirkung des Übergangs

Rz. 44 Durch den angeordneten Forderungsübergang erhält der Sozialversicherungsträger die volle Gläubigerstellung, die, den Forderungsübergang hinweggedacht, dem Verletzten zugestanden hätte (Austausch des Gläubigers). Dies bedeutet, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzforderung durch den Übergang nicht ändern. Der Sozialversicherungsträger kann m.a.W. nur in die R...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go: Steuerberatung i... / 4. Fazit und Ausblick

Regelmäßig werden im Gesellschafterstreit Fragen der steuerlichen Bereinigung, aber auch der eigenen steuerlichen Angreifbarkeit virulent. Hier sollte der Berater sein Rüstzeug für die Vorbereitung und Abgabe einer Selbstanzeige ohne eigenes berufsrechtliches und zivilrechtliches Haftungsrisiko kennen. Der nächste Beitrag der GmbH 2 Go-Reihe wird die ertrag- und schenkungsteu...mehr