Vermeidung der Schenkungsteuer: Sofern mit A, dem Gesellschafter, Einvernehmen über die Art des Ausscheidens gefunden werden kann, kann die Schenkungsteuer jedenfalls nach § 7 Abs. 7 ErbStG vermieden werden, wenn statt des Einziehungsbeschlusses ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb des Anteils geschlossen wird. Beachten Sie: Dies gilt grdl. auch dann, wenn der dafür geschuldete Kaufpreis sich an der Höhe des Abfindungsguthabens für den Fall der Einziehung orientiert und damit ggf. ein Kaufpreis unterhalb des Verkehrswertes gezahlt wird: Die freiwillige rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Anteils – auch diejenige "unter Wert" – fällt nicht unter § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG.[2] Es verbleibt das Risiko einer Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 ErbStG. Anders als § 7 Abs. 7 ErbStG setzt § 7 Abs. 1 ErbStG aber als zusätzliches Tatbestandsmerkmal einen subjektiven Willen zur unentgeltlichen Zuwendung voraus; gerade in der streitigen Auseinandersetzung – wie im Beispiel – wird ein solcher Wille mit guten Argumenten zu entkräften sein.

[2] BFH v. 20.1.2016 – II R 40/14, GmbHR 2016, 498 = GmbH-StB 2016, 140 (Hartmann).

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