Rz. 29

Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) als Abfindung stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

 

Rz. 30

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Abfindung für die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ist nicht geklärt. Der Vorgang hat jedenfalls nicht unmittelbar einen tauschähnlichen Charakter. Es ist deshalb davon auszugehen, dass hier keine Veräußerungs- oder Anschaffungsvorgänge bei den Beteiligten stattfinden.[23]

[23] Jülicher, ZErb 2014, 128.

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