Rz. 31
Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, ist der Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Pflichtteilsberechtigten unwiderruflich abgeschlossen.[24]
Rz. 32
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte nach Geltendmachung (teilweise) auf seinen Pflichtteilsanspruch, stellt dies einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB dar. Dies führt zu einer steuerpflichtigen Schenkung des Pflichtteilsberechtigten an den Erben, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[25] Insbesondere die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG greift nicht, da hiervon (nur) der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs erfasst ist. Im Ergebnis kommt es – ohne dass irgendetwas geleistet wurde – zu zwei steuerbaren Vorgängen: zum einen zur Erbschaftbesteuerung beim Pflichtteilsberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und zum anderen zur Schenkungsbesteuerung beim Erben gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[26] Eine nachträgliche Heilung ist nicht mehr möglich.[27]
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