Rz. 183

 

Fallbeispiel 25: Der Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

S bezieht Grundsicherung seit 2010.

Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2015 hatte der Vater V ein Grundstück auf den Bruder T des S übertragen. Dafür sollte S bei Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts im Übrigen eine Abfindung in Höhe von 50.000 EUR erhalten, zu zahlen spätestens sechs Monate nach dem Tod der Eltern der Brüder. Am 14.7. 2018 hatte sich der Kläger durch einen notariellen Vertag mit seinem Bruder geeinigt, dass er die Abfindung bereits vor Fälligkeit erhalten solle. Zu zahlen seien noch 18.000 EUR, davon 3.000 EUR sofort, der Rest in 15 gleichen Raten von je 1.000 EUR, beginnend ab 1.9.2018. Nach vollständiger Zahlung sollten keine weiteren Erb- und Pflichtteilsansprüche mehr geltend gemacht werden. Der Bruder hat die Zahlungen wie vereinbart gegenüber dem Kläger erbracht. Das Sozialamt will den Verwaltungsakt über die Bewilligung von Grundsicherung wegen der erfolgten Zuflüsse aufheben.

 

Rz. 184

Falllösung Fallbeispiel 25:

Die nach Antragstellung zugeflossene Abfindungszahlungen für den Erb- und Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) sind als Einkommen und nicht als Vermögen anzusehen. § 2346 BGB bezieht sich auf eine noch nicht angefallene Erbschaft bzw. einen noch nicht entstandenen Pflichtteil.

Der grundsicherungsrechtliche Bedarf des S konnte seit dem 1.9.2018 durch Einkommen aus den Abfindungszahlungen des Bruders in Höhe von monatlich 1.000 EUR vollständig gedeckt werden. Einen abweichenden Zuflusstermin – wie bei einer Erbschaft – nimmt die Rechtsprechung[327] hier nicht an, weil S nicht Erbe nach seinen Eltern geworden ist.

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