Rz. 10

Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der zivilrechtlich mit dem Erbfall gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandene Pflichtteilsanspruch vor seiner Geltendmachung nicht vorhanden. Der Berechtigte hat vor Geltendmachung keinen wirtschaftlichen Wert in Form einer Bereicherung realisiert. Daher bleibt ein nach dem Erbfall erklärter Verzicht des Pflichtteilsberechtigten vor der Geltendmachung des Pflichtteils beim Erben gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei. Da vor Geltendmachung des Pflichtteils beim Erben keine Vermögensminderung eingetreten ist, käme es bei einer Steuerbarkeit des Verzichts zu diesem Zeitpunkt ansonsten zu einer Doppelbesteuerung desselben Substrats.[7]

[7] Crezelius, BB 2000, 2333, 2334.

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