Rz. 24

In der Praxis kann es im Rahmen der Abfindung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu Leistungen durch dritte Personen kommen, die selbst weder Pflichtteilsschuldner noch vertraglicher Abfindungsschuldner sind. Grund hierfür ist etwa ein (mittelbares) Interesse an dem Verzicht des Pflichtteilsberechtigten bzw. einer Mehrung des Erwerbs beim Erben.

 

Rz. 25

Maßgeblich für das steuerliche Zuwendungsverhältnis – also insbesondere für die Steuerfreibeträge (siehe § 5 Rdn 1>) – ist das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und dem Erblasser. Leistet also der Dritte, bestimmt sich das steuerliche Zuwendungsverhältnis für die Abfindungsleistung grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Erblasser. Es bleibt mithin von der Person des Leistenden unberührt.[20]

[20] Griesel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 17 Rn 141.

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