Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 4 Arbeitsrecht / 6. Muster: Ausgleichsquittung

Rz. 553 Muster 4.51: Ausgleichsquittung Muster 4.51: Ausgleichsquittung I. Empfangsbestätigung Ich bestätige den Erhalt folgender Arbeitspapiere: _____ Die Arbeitspapiere sind ordnungsgemäß ausgefüllt. Ich habe diese Empfangsbestätigung sorgfältig und in Ruhe gelesen. Sie ist mir in meine Landessprache übersetzt worden. (Unterschrift) II. Ausgleichsklausel Mir stehen aus dem Arbeit...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Kündigung der Gesellschaft

Rz. 11 Gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht dem Gesellschafter, der als Minderjähriger in die Gesellschaft eingetreten ist, bei Vollendung der Volljährigkeit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft zu, sofern kein Fall von § 723 Abs. 1 S. 5 BGB vorliegt. Die Kündigung ist nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit zulässig. In § 14 Ab...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 6. Muster: Arbeitgeberdarlehen

Rz. 281 Muster 4.26: Arbeitgeberdarlehen Muster 4.26: Arbeitgeberdarlehen Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis Mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis wird nachfolgender Darlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis vereinbart:mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GbR

Rz. 13 Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR A und B errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen den folgenden Gesellschaftsvertrag: § 1 Gesellschaftszweck (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eigener oder fremder Grundstücke, insbesondere des Grundstücks ___...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / hh) Kosten, prozessuale Erklärungen

Rz. 507 Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können ein erheblicher Faktor sein und bedürfen deshalb einer Regelung. Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 7 ArbGG regelmäßig der Vierteljahresbezug brutto ohne Berücksichtigung der Abfindung. Anwaltskosten sind gem. § 12a ArbGG in der ersten Instanz nicht zu erstatten. Der Rechtsschutz b...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Erbfall/Schenkung/Gewinn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und vor dem Ende der Abtretungsfrist

Rz. 214 Eine nach Beendigung des Insolvenzverfahrens während des Restschuldbefreiungsverfahrens anfallende Erbschaft unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag. Als Rechtsinhaber ist der Schuldner daher vollumfänglich zur Verfügung berechtigt, wenn er die Erbschaft nach dem Aufhebungsbeschluss macht. Der Schuldner ist jedoch, wenn er vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode erwirbt,...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Beispiele für Nachfolgeklauseln

Rz. 208 Erben müssen Geschäftsanteil abtreten, grundsätzlich gegen Entgelt. Nachfolgeklausel[829] im engen Sinne, die bestimmten Nachfolger vorsieht. Eintrittsrecht eines bestimmten Nachfolgers. Einziehungsklausel, z.B. für den Fall, dass die Erben ihrer Abtretungspflicht nicht nachkommen oder Anteil auf Familienfremden übergegangen ist, grundsätzlich gegen Abfindung, nur ga...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anmerkungen zum Muster

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§ 21 Insolvenzrecht / b) GbR

Rz. 27 Über das Vermögen einer GbR kann ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst, § 728 BGB. In dem Fall der Insolvenzeröffnung lediglich über das Vermögen eines Gesellschafters gem. § 728 Abs. 2 BGB scheidet der insolvente Gesellschafter aus, § 737 BGB und das Gesells...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / bb) Schwangere und Mütter

Rz. 428 Nach § 17 MuSchG besteht Sonderkündigungsschutz für Frauen[748] während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. § 17 Abs. 1 MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist gem. § 134 BGB nichtig.[749] Das MuSchG gilt für alle in § 1 Abs. 2 MuSchG genannten Personen. Hie...mehr

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§ 15 Familienrecht / 13. Verzicht

Rz. 282 Ein Verzicht oder Teilverzicht auf Trennungsunterhaltsansprüche ist nur in Grenzen möglich. § 1614 BGB ist beim Trennungsunterhalt über §§ 1361 Abs. 4 S. 4, Abs. 3, 1360a Abs. 3 BGB anwendbar, so dass im Rahmen von Unterhaltsvergleichen darauf zu achten ist, dass es nicht zum unzulässigen (Teil-)Verzicht kommt.[459] Beachten! Das Verbot, auf Unterhaltsansprüche für di...mehr

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§ 37 Sozialrecht / III. Muster: Berufungsbegründung

Rz. 25 Muster 37.6: Berufungsbegründung Muster 37.6: Berufungsbegründung An das Landessozialgericht _____ In Sachen _____ gegen Bundesagentur für Arbeit, _____ Az. _____ beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin zu erkennen: Das Urteil des SG vom _____ und der Bescheid vom _____ in Gestalt des Widerspruchsbescheides _____ vom _____ zu Az. _____ werden aufgehoben und die Be...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 3. Abfindungsvergleich

Rz. 361 In der Praxis spielen Abfindungsvergleiche eine Rolle bei Abfindungen bzw. Kapitalisierung für einen künftigen Erwerbsschaden oder bei Ersatz des Schadens für entgangene Dienstleistungen, z.B. der Ehefrau, bzw. des Haushaltsschadens oder des Unterhaltsanspruchs oder des Anspruchs für vermehrte Bedürfnisse. Für das Schmerzensgeld kommt regelmäßig die Vereinbarung eine...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

Rz. 43 Muster 32.4: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Muster 32.4: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft § 1 Grundlagen (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: A Offset-Team KG. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Druckerei, die Beteiligung an Druckereien und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. (3) Sitz ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / aa) Schwerbehinderte

Rz. 412 Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen[735] gilt gem. §§ 168 ff. SGB IX für Schwerbehinderte und über § 151 Abs. 3 SGB IX diesen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt aufgrund einer Feststellung nach §§ 151 Abs. 2, 152 SGB IX auf Antrag des behinde...mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / a) Umfang/Pfändungsgrenze

Rz. 110 Die Pfändung von Arbeitseinkommen verspricht neben der Kontopfändung den besten und erfolgreichsten Zugriff auf das Vermögen des Schuldners. Grund hierfür ist die Tatsache, dass viele Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO ist jedes wiederkehrende zahlbare Entgelt für persönliche Arbeits- ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Andere dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen

Rz. 303 Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 4 Arbeitsrecht / e) Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Rz. 329 Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitnehmerseitige Kündigung, durch Befristung, infolge einer Anfechtung des Arbeitsvertrages oder infolge eines Aufhebungsvertrages beendet wird.[553] Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist das Kündigungsschutzgesetz erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Untern...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft

Rz. 78 Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft Muster 32.6: Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft § 1 Gesellschaft, Gesellschafter (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb des Unternehmens der X-GmbH & Co. KG in Y-Stadt, die den Handel mit Elektrogeräten betreibt und im Handelsregister des Amtsgerichts Y-Stadt unter HR A XYZ eingetragen is...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG

Rz. 38 Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Urkundenrolle Nr. _____ Geschehen _____ Vor mir, dem Notar _____, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenrolle Nr. _____ Geschehen _____ Vor mir, dem Notar _____, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 52 Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _____ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _____ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _____ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in _____, HRB _____, gesetzlich vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / f) Abfindung bei Beendigung des Nießbrauchs

Rz. 38 Noch nicht geklärt ist die Frage, ob bei Beendigung des Nießbrauchs die dem Kapitalkonto oder Privatkonto zugeschriebenen laufenden Gewinne, die während der Dauer des Nießbrauchs nicht entnommen wurden oder werden konnten, dem Gesellschafter oder dem Nießbraucher zustehen sollen.[71] Auch hier empfiehlt sich eine vertragliche Regelung.mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / c) Vermächtnis als Abfindung für Erbverzicht

Rz. 13 In der Praxis wird der Erbverzicht häufig gegen Abfindung erklärt. Problematisch wird hierbei, dass der Erbverzicht als solcher ein abstraktes Rechtsgeschäft ist und nicht wie sonstige Verfügungsgeschäfte eines Verpflichtungsgeschäfts bedarf.[18] Gleichwohl kann man natürlich einen Erbverzicht auch mit einem Kausalgeschäft verbinden. Ein solches Kausalgeschäft könnte ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Erbverzicht, Gegenleistung als unentgeltliche Zuwendung

Rz. 40 Am 3.12.2008 hatte der BGH[53] darüber zu entscheiden, ob eine als "Gegenleistung" für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erfolgte Grundstücksübertragung sowie eine Zahlung der Eltern an ihre Tochter unter § 2325 BGB fällt, also als unentgeltliche Leistung im Sinne einer Schenkung anzusehen ist. Die herrschende Auffassung[54] in der Literatur war bis dahin der Auffas...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Einkommensteuer

Rz. 356 Einkommensteuerrechtlich wird die Fortsetzungsklausel so behandelt, als habe der Ausgeschiedene seinen Gesellschaftsanteil an die anderen Gesellschafter veräußert.[549] Die seinen Erben zustehende Abfindung bildet die Gegenleistung der die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschafter. Rz. 357 Übersteigt die Abfindung den Buchwert des sog. Mitunternehmeranteils des Versto...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / b) Entgeltlicher Verzicht

Rz. 8 In den Fällen der Unternehmensnachfolge dürfte ein entgeltlicher Verzicht (sei es in der Form des Erbverzichts oder in der Form des Pflichtteilsverzichts) häufiger anzutreffen sein. Dann liegen dem Verzicht die Vereinbarungen zugrunde, dass der Erblasser eine bestimmte Abfindungsleistung zu erbringen hat, während andererseits der Verzichtende den Erbverzicht zu erkläre...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / Literaturtipps

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (2) Grundsätzliche Möglichkeit der Abfindungsbeschränkung

Rz. 313 Da die gesellschaftsrechtlichen Regelungen weitgehend dispositiv sind und dies nach h.M. insbesondere auch für § 738 Abs. 1 S. 2 BGB gilt,[394] können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich eigene Regelungen bezüglich der Höhe oder der Fälligkeit beim Ausscheiden von Gesellschaftern entstehender Abfindungsansprüche treffen. Derartige Vereinbarungen ...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / II. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 27 Die Frage, ob bei einem erklärten Verzicht die Regeln des § 313 BGB anwendbar sind und wenn ja mit welchen Rechtsfolgen, könnte bei einer Unternehmensnachfolge erhebliche Bedeutung gewinnen. Man stelle sich vor, der Erbverzicht wird angesichts einer kleineren Unternehmensbeteiligung erklärt, die die Schwester bereitwillig dem Bruder überlässt. Im Erbfall ist aus diese...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 3. Pflichtteilsverzicht und § 2325 BGB

Rz. 44 Gelangt man über den Rechtsgedanken der Kompensation im Rahmen von Erbverzichten noch zu einem in sich nachvollziehbaren Ergebnis, entfällt diese Möglichkeit bei einem reinen Pflichtteilsverzicht. Dieser verändert bekanntlich die Erbquoten nicht, so dass § 2310 S. 2 BGB nicht anwendbar ist. Die Frage, ob bei einer im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht gezahlt...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (5) Buchwertklauseln/Stuttgarter Verfahren

Rz. 324 Sehr häufig anzutreffen sind die sogenannten Buchwertklauseln, die aus diesem Grunde ausdrücklich erwähnt werden sollen. Ein Verstoß gegen § 138 BGB liegt hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und damit ein für allemal) regelmäßig nicht vor.[435] Später eintretende Divergenzen zwischen Buchwert und tatsächlichem Wert des Anteils sind aber im Rahmen der Inhaltskont...mehr

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§ 17 Familienholding / c) Abfindungsbeschränkungen

Rz. 77 Als letzte Bedingung verlangt § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG eine Beschränkung der Abfindung für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft. Erforderlich ist hierbei die Beschränkung der Abfindung auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung, wobei das Maß dieser Beschränkung gleichzeitig auch über den Umfang des Wertabschlags nach § 13a Abs. 9 S. 3 Er...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (4) Abfindungsbeschränkungen der Höhe nach

Rz. 320 Seit seinem Urt. v. 20.9.1993[423] geht der BGH in seiner Rechtsprechung[424] davon aus, dass eine ursprünglich wirksame Abfindungsklausel dauerhaft wirksam bleibt.[425] Daran soll auch ein im Laufe der Zeit eingetretenes grobes Missverhältnis zwischen dem Klauselwert der Abfindung und dem anteiligen wirklichen Wert des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens n...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / (6) Regelungen bezüglich der Fälligkeit und Auszahlungsmodalitäten

Rz. 326 Auch Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten, also z.B. betreffend die Fälligkeit, Teil- und Ratenzahlungen sowie die Verzinsung, können – obwohl grundsätzlich zulässig[442] – unangemessene Benachteiligungen des ausscheidenden Gesellschafters beinhalten und daher im Extremfall gem. § 138 BGB nichtig sein.[443] Denn sie können, z.B. bei sehr weit hinausgeschobener Fä...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 360 Das Eingreifen einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel führt zu einem Anwachsungserwerb der verbleibenden Gesellschafter, der (an und für sich) erbschaftsteuerlich keine Bereicherung darstellen muss. Wird im Gegenzug zur Anwachsung an die Erben des Verstorbenen eine vollwertige Abfindung (entsprechend dem gesetzlichen Regelfall § 738 Abs. 1 S. 2 BGB) gez...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 2. Aufhebung nach dem Tod des Verzichtenden

Rz. 55 Der BGH[67] hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die am 10.6.1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hatte am 30.8.1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 1...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / IV. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 62 Das Instrument der Vor- und Nacherbschaft (wegen Einzelheiten vgl. § 9) kann sich insbesondere in solchen Konstellationen als Gestaltungsmittel anbieten, in denen der eigentlich ins Auge gefasste Unternehmensnachfolger noch nicht in der Lage ist, die unternehmerische Verantwortung selbst zu übernehmen. Das gilt beispielsweise bei noch minderjährigen bzw. in der Ausbil...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / a) Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Falle des Scheiterns der Ehe

Rz. 81 Im Regelfall lassen sich auf Basis eines Ausschlusses des Zugewinnausgleichs unter Lebenden angemessene Ergebnisse erzielen. Der Ausschluss selbst lässt sich wie folgt formulieren: Rz. 82 Formulierungsbeispiel Für unsere Ehe soll (weiterhin) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Jedoch schließen wir den Zugewinnausgleich für alle Fälle der Beendig...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / II. Folgerungen der Erbrechtsreform

Rz. 81 Dennoch führte der Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB bis Ende 2009 ein Schattendasein, weil sich ein derartig erklärter Verzicht nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht auf die Ersatzbedachten, also meistens die Abkömmlinge des Verzichtenden, erstreckte.[78] Der Zuwendungsverzicht hatte sich damit als weitgehend zwecklos dargestellt.[79] Rz. 82 Folgender, vom...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / II. Wahlrecht nach § 139 HGB

Rz. 95 Rückt der Vorerbe aufgrund einer Nachfolgeklausel in die Gesellschafterstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (einer Personengesellschaft) nach, steht ihm das Wahlrecht nach § 139 HGB zu.[181] Auch wenn die Vorerbschaft nur bis zum Eintritt des Nacherbfalles andauert und daher die Gesellschafterstellung des Vorerben nicht unbefristet ist, führt das Nachrü...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / d) Wertabschlag für Familienunternehmen

Rz. 78 Bestimmte gesellschaftsvertragliche Besonderheiten rechtfertigen ein erhöhtes Verschonungsbedürfnis,[55] weil die langfristig bestehende gesellschaftsvertragliche Beschränkung dazu führt, dass der objektive gemeine Wert der erworbenen Gesellschaftsanteile "aus subjektiver Sicht des Erwerbers nicht verfügbar" ist.[56] Vor diesem Hintergrund regelt § 13a Abs. 9 ErbStG e...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 2. Schenkungsverbot

Rz. 108 Gem. § 2113 Abs. 2 BGB sind unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Nachlassgegenstände dem Nacherben gegenüber mit Eintritt des Nacherbfalls grundsätzlich unwirksam. Diese Regelung geht – gerade in Bezug auf Unternehmen – weit über ein bloßes Schenkungsverbot hinaus. Es kann auch Auswirkungen auf die Art und Weise, in de...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 4. Wahlrecht nach § 139 HGB

Rz. 344 Soweit der Erbe durch Erbgang Gesellschafter einer OHG bzw. Komplementär einer KG geworden ist, kann er gem. § 139 Abs. 1 bis 3 HGB wählen, ob er unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung Gesellschafter bleiben oder die Fortdauer seiner Gesellschafterstellung von der Einräumung des Kommanditistenstatus abhängig machen will.[502] Das Wahlrecht ist höchstpersönli...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG

Rz. 185 Neben der Einhaltung der Lohnsumme muss das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene begünstigte Betriebsvermögen über den Behaltenszeitraum von fünf Jahren bei der Regelverschonung bzw. sieben Jahre bei der Optionsverschonung nach der Übertragung im Betrieb erhalten werden. Soweit dagegen verstoßen wird, fällt nach § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG sowohl der Verschonungsabschlag...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / 1. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Rz. 39 Das Bestehen oder Nichtbestehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist ein oft zu lösendes Problem im Rahmen von streitigen Auseinandersetzungen im Erbrecht. Zwar hat die Einführung des pro-rata-Systems durch die Erbrechtsreform für den Zahlungspflichtigen etwas Milderung gebracht, gleichwohl dürfte § 2325 BGB die am häufigsten angewandte Vorschrift im Pflichtteilsr...mehr

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§ 17 Familienholding / I. Hintergrund – § 13a Abs. 9 ErbStG

Rz. 69 Prinzipiell werden Familienunternehmen ebenso bewertet wie Publikumsunternehmen. Besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, wie z.B. Entnahmebeschränkungen oder insbesondere Vinkulierungsklauseln und sonstige Verfügungsbeschränkungen, wirken sich auf den gemeinen Wert (§ 9 BewG) nicht aus.[139] Hieran hat sich auch durch das ErbStG 2016 nichts geändert.[140] ...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / bb) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 37 Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird. Auch der kraft einer qualifizierten Nachfolgeklausel berufene Gesellschafter-Erbe rückt unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafte...mehr