Beispiel

In der X-GmbH wütet ein Gesellschafterstreit. Gesellschafter A wird durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Buchwertabfindung vor. Nach der Buchwertklausel steht A eine Abfindung i.H.v. 1 Mio. EUR zu. Die Bewertung des eingezogenen Anteils nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt einen Beteiligungswert von 4 Mio. EUR.

a) Schenkungsteuerpflichtige Schenkung des Gesellschafters

Gemäß § 7 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG führt die Abfindung des Gesellschafters unterhalb des steuerlich zu ermittelnden gemeinen Werts in Höhe der Differenz zwischen

  • gemeinem Wert und
  • Abfindungsbetrag

zu einer schenkungsteuerpflichtigen Schenkung des Gesellschafters an die Gesellschaft. Als "Beschenkten" fingiert § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG im Fall die verbleibenden Gesellschafter.

 

Lösung:

Im Beispiel liegt danach eine Schenkung i.H.v. 3 Mio. EUR vor.

Beachten Sie: Sind die Gesellschafter nahestehende Personen, sind die entsprechenden verminderten Steuersätze und Freibeträge anzuwenden (§ 15 Abs. 4 ErbStG). Anderenfalls drohen Schenkungsteuersätze von bis zu 50 %.

b) Privilegierung gem. §§ 13a, 13b ErbStG?

Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Einziehung zudem ein Fall der nach §§ 13a, 13b ErbStG privilegierten Übertragung von Betriebsvermögen sein kann; die Verwaltung verneint dies.[1]

[1] R 3.4. Abs. 3 S. 9 ErbStR; dazu auch: Geck in Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG Rz. 42 (Okt. 2018).

c) Notarieller Kaufvertrag über Anteilserwerb

Vermeidung der Schenkungsteuer: Sofern mit A, dem Gesellschafter, Einvernehmen über die Art des Ausscheidens gefunden werden kann, kann die Schenkungsteuer jedenfalls nach § 7 Abs. 7 ErbStG vermieden werden, wenn statt des Einziehungsbeschlusses ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb des Anteils geschlossen wird. Beachten Sie: Dies gilt grdl. auch dann, wenn der dafür geschuldete Kaufpreis sich an der Höhe des Abfindungsguthabens für den Fall der Einziehung orientiert und damit ggf. ein Kaufpreis unterhalb des Verkehrswertes gezahlt wird: Die freiwillige rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Anteils – auch diejenige "unter Wert" – fällt nicht unter § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG.[2] Es verbleibt das Risiko einer Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 ErbStG. Anders als § 7 Abs. 7 ErbStG setzt § 7 Abs. 1 ErbStG aber als zusätzliches Tatbestandsmerkmal einen subjektiven Willen zur unentgeltlichen Zuwendung voraus; gerade in der streitigen Auseinandersetzung – wie im Beispiel – wird ein solcher Wille mit guten Argumenten zu entkräften sein.

[2] BFH v. 20.1.2016 – II R 40/14, GmbHR 2016, 498 = GmbH-StB 2016, 140 (Hartmann).

d) Abtretung der Anteile

Wird die Einziehung dadurch ersetzt, dass

  • die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an die Gesellschaft abgetreten werden und
  • die Gesellschaft diese Anteile nunmehr als eigene Anteile hält, und
  • wird in dieser Situation ein Kaufpreis/ein Abfindungsentgelt von der Gesellschaft bezahlt, der/das den Verkehrswert der übertragenen Beteiligung unterschreitet,

dürfte das Risiko einer Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG bestehen.

e) Satzungsregelung bei Einziehung

Für den Fall, dass ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Anteile nicht möglich ist und daher der Weg der Einziehung beschritten werden muss, erscheint es erwägenswert – jedenfalls bei Einziehung aus wichtigem Grund –, eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, nach der die durch die Einziehung entstehende Schenkungsteuer vom Abfindungsentgelt abzuziehen ist.[3]

[3] Einzelheiten dazu: Wollweber, GmbHR 2019, 874 (879 f.).

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