• Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von mehreren (hier: 4) fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Der Streitwert erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.[1]
  • Der Streitwert sowie der Wert der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.[2]
  • Schließen die Parteien im Räumungsrechtsstreit einen Vergleich über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, bemisst sich der Gegenstandswert für den Vergleich nach dem Jahreswert der Miete und nicht nach dem Abfindungsbetrag.[3]
  • Der Streitwert für eine Klage gegen den Mieter auf Unterlassen des Lagerns und Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus und im Kellergeschoss richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Mietwerts der in Anspruch genommenen Fläche.[4]
  • Ebenso ist der Streitwert für eine Klage auf Überlassung eines mitvermieteten, vom Vermieter aber nicht übergebenen Kellerraums auf den 3,5-fachen Wert des sich aus der Nichtüberlassung ergebenden Mietminderungsbetrags festzusetzen.[5]
  • Gleiches gilt für den Streitwert bei einer Feststellungsklage bzgl. einer Mietminderung: Dieser ist mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.[6]
  • Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ist mit der 3,5-fachen Jahresmiete (42-facher Monatsbetrag) des zu erwartenden Untermietzinses anzusetzen.[7]
  • Der Gebührenstreitwert einer auf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete nach § 558 BGB gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem Jahreswert der begehrten Erhöhung. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht nur über das vorgerichtliche, sondern auch über weitere – im Rechtsstreit nachgeholte oder nachgebesserte – Erhöhungsverlangen zu befinden hat. Vergleichen sich die Parteien im Rahmen eines auf die Erhöhung der Miete nach § 558 BGB gerichteten Rechtsstreits über innerprozessuale Vorfragen des Zustimmungsanspruchs, die vorprozessual nicht im Streit standen (hier: Vermieterstellung eines von mehreren Klägern), erhöht dies nicht den Vergleichswert.[8]
  • Bei einem Streit um die Berechtigung des Mieters zur (nichtgewerblichen) Hundehaltung beträgt der Streitwert 600 DM[9]; bei Haltung von 2 Katzen 800 DM.[10]
  • Auch der Streitwert für eine Feststellungsklage des Mieters, dass eine Mieterhöhungserklärung nach einer Modernisierung unwirksam ist, bemisst sich gem. § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag der Erhöhung. Diese Vorschrift ist nicht nur auf Klagen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete) anwendbar, sondern aus sozialen Gründen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auf alle Prozesse um eine Mieterhöhung, um den Wohnraummieter vor einer zu hohen Kostenbelastung zu schützen.

    Bei der Feststellungsklage ist daher nicht der 42-fache Erhöhungsbetrag gem. §§ 3, 9 ZPO maßgeblich, sondern nur der 12-fache monatliche Erhöhungsbetrag.[11]

  • Der Streitwert einer Klage, mit der ein Mieter vom Vermieter den Nachweis verlangt, dass die geleistete Mietkaution in der Form des § 551 Abs. 3 BGB angelegt ist, ist mit einem Viertel der Kautionssumme zu bewerten.[12]
  • Der Streitwert für eine auf Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt gerichtete Klage richtet sich nach dem Interesse des Vermieters an einer infolge der Durchführung der Arbeiten möglichen Mieterhöhung oder einer durch sie zu vermeidenden Mietminderung; er wird begrenzt durch den Jahresbetrag der erwarteten Erhöhung oder Minderung.[13]
  • Ein Mietverhältnis wird durch eine wirksame Kündigungserklärung beendet. Einen einseitigen Verzicht auf den Rückgabe- und Räumungsanspruch sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings kann ein schlüssiger Verzicht des Vermieters auf Räumung vorliegen, wenn der Vermieter aus einer Kündigung über einen langen Zeitraum (hier: 8 Monate) keine Ansprüche herleitet, z. B. keine Räumungsklage erhebt.[14]
[2] BGH, a. a. O.
[5] AG Hamburg, Urteil v. 2.10.2001, 409 C 331/01, NZM 2002 S. 858.
[6] § 548 Abs. 1 Satz 1 GKG; §§ 3, 9 ZPO; BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15, GE 2016 S. 1025.
[7] LG Berlin, Beschluss v. 27.5.2015, 63 T 40/15, GE 2015 S. 861.

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