Rz. 16

Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags, bspw. nach Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 93 EStG Rz. 41ff.), ist eine Rückabwicklung im maschinellen Verfahren nicht mehr möglich. Die zentrale Stelle kann daher in diesen Fällen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger nach § 96 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO zurückfordern.[1] § 90 Abs. 3 EStG steht einer Auslegung, dass nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unberechtigt gezahlte Zulagen vom Zulageempfänger nach § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern sind, nicht entgegen.[2] Dies soll jedenfalls vor Inkrafttreten des durch das BetrRSG v. 17.8.2017[3] eingefügten § 90 Abs. 3a EStG gelten.[4] Die Frage, ob der Gesetzgeber nunmehr ggf. mit § 90 Abs. 3a EStG bewusst und abschließend geregelt hat, wann eine Rückforderung beim Zulageempfänger möglich sein soll, sodass im Übrigen ein Rückgriff auf die allgemeinere Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO nicht mehr zulässig wäre, hat der BFH bislang offengelassen.[5] Wie Rückforderungsfälle von zu Unrecht gezahlten Altersvorsorgezulagen nach Einführung des § 90 Abs. 3a EStG ab 1.1.2018 zu würdigen sind, ist nunmehr Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens.[6]

Für eine Beschränkung der Rückforderungsmöglichkeit gegenüber dem Zulageberechtigten auf die in § 90 Abs. 3a EStG geregelten Konstellationen liefern zumindest die Gesetzesmaterialien[7] keine Anhaltspunkte.[8]

[3] BGBl I 2017, 3214; Emser/Roth, NWB 2017, 2490.
[7] BT-Drs. 18/11286, 66; BT-Drs. 18/12612, 35.
[8] So auch Reddig, jurisPR-SteuerR 39/2019 Anm. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge