Das Arbeitsgericht bzw. in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht spricht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Bezeichnung eines bestimmten Datums im Urteil aus. Maßgebend ist das Datum der ordentlichen Kündigung (§ 9 Abs. 3 KSchG).

Im Falle der außerordentlichen Kündigung tendieren die Gerichte uneinheitlich. Nach überwiegender Ansicht wird der vom Arbeitgeber vorgesehene Beendigungszeitpunkt gewählt. Die Zeit bis zum Beendigungstermin im Fall der ordentlichen Kündigung sollte jedoch dann wenigstens bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden.

Zugleich hat das Gericht die Abfindungszahlung und die Höhe der Abfindung im Urteil zu bestimmen. Dieses Urteil ist für den Arbeitnehmer der Vollstreckungstitel zum Erhalt seiner Abfindung.

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