Rz. 3

Eine Beitragsentrichtung ist nur möglich, wenn der Versicherte bei (endgültiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung eine Abfindung erhalten hat. Der Begriff der Unverfallbarkeit ist in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert. Gemeint sind damit nur Abfindungen gemäß §§ 3, 8 Abs. 2 BetrAVG. Es soll nicht die Möglichkeit geschaffen werden, jegliche Abfindungen als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Denn der Gesetzgeber wollte lediglich dem Versicherten die Wahlmöglichkeit einräumen, eine bereits gesicherte Altersversorgung von einem Altersversorgungssystem in ein anderes umzuschichten. Deshalb ist auch die Höhe der Beitragsentrichtung durch die Höhe der geleisteten Abfindung begrenzt. Beiträge können zur allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden, zu der gemäß § 126 auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehört. Damit ist nunmehr auch eine Beitragsentrichtung in die "knappschaftliche Altersversorgung" möglich, da ein Ausschlusstatbestand nicht vorhanden ist (str. a. A. Diel in Hauck/Haines, SGB VI, § 187b Rn. 14).

 

Rz. 3a

Abs. 1a räumt Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit ein, die Abfindung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und den Betrag auf diese Weise für die Aufstockung ihrer Altersversorgung nutzbar zu machen. Da das Versorgungskapital in der Versorgungsausgleichskasse zu ähnlich wirtschaftlichen Bedingungen wie in der betrieblichen Altersversorgung verwaltet wird, ist es folgerichtig, den Versicherten auch bei Abfindung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, die Möglichkeit einzuräumen, den erhaltenen Betrag als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen.

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