Rz. 6

Die erstmalige Ergänzung der Vorschrift um Nr. 5 in Abs. 1 Satz 1 war wegen der Regelung in § 187a notwendig. Wenn man es einem Versicherten ermöglicht, bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente die Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen, so ist es konsequent, die allein auf Eigenleistung beruhenden Anteile der Rente dem Berechtigten auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu belassen. Gleiches gilt, wenn ein Versicherter den Abfindungsbetrag aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 BetrAVG) gemäß § 187b in die gesetzliche Rentenversicherung einbringt. Nach der weiteren Ergänzung von § 187b, nämlich die Möglichkeit, auch die Abfindung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und auf diesem Wege für die Aufstockung der Altersversorgung nutzbar zu machen (vgl. BT-Drs. 17/7991 S. 16), war es folgerichtig, auch diesen Anteil entsprechend zu behandeln.

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