Eine Vermögensminderung der Gesellschaft, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, liegt vor, wenn die Gesellschaft Aufwendungen trägt, die der Sache nach die Privatsphäre des Gesellschafters betreffen (Stichworte "Gesellschafterkosten" und "Repräsentationsaufwendungen"). Es fehlt dann eine betriebliche Veranlassung. Handelt es sich im Einzelfall um gemischte Aufwendungen, weil ein betrieblicher Anlass mit einem nur den Gesellschafter betreffenden Anlass zusammenfällt, ist eine Aufteilung vorzunehmen, da es im KSt-Recht kein Aufteilungsverbot gibt.[1]

Beispiele für Privataufwendungen sind

  1. Übernahme von Aufwendungen aus Gesellschaften, an denen nur der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, nicht aber diese beteiligt ist. Das gilt auch für entnahmebedingte Zinsen im Rahmen eines Zwei-Konten-Modells nach § 4 Abs. 4a EStG bei einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, wenn der Schuldsaldo bei der Personengesellschaft aus Geschäften mit der Kapitalgesellschaft stammt[2];
  2. Überlassung eines Hauses für private Wohnzwecke des Gesellschafters ohne angemessenes Entgelt.[3]

    Zum angemessenen Mietzins Stichwort "Miete".

  3. Übernahme von Kosten der Ehescheidung des Gesellschafters[4];
  4. Durchführung einer privaten Reise des Gesellschafters durch die Gesellschaft bzw. auf Kosten der Gesellschaft[5];
  5. Aufwendungen für eine privat veranlasste Feier anlässlich eines Jubiläums oder Geburtstags des Gesellschafters. Ob eine Feier privat oder geschäftlich veranlasst ist, richtet sich nach dem Anlass der Feier. Ein privater Anlass, wie ein Geburtstag oder ein Jubiläum des Gesellschafters oder Gesellschafter-Geschäftsführers indiziert die private Veranlassung. Dieses Indiz kann jedoch durch andere Faktoren entkräftet werden. Zu berücksichtigen ist dabei, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens oder der Presse, um Verbandsvertreter oder private Freunde und Angehörige des Jubilars handelt, ob sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Feiern halten und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist. Sind sowohl aus betrieblichem als auch aus privatem Anlass Einladungen ausgesprochen worden, hat eine Aufteilung zu erfolgen.[6];
  6. Übernahme der Beerdigungskosten des Gesellschafters[7];
  7. Kosten im Zusammenhang mit einer Erbregelung des Gesellschafters[8];
  8. Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsschulung und -entfaltung des Geschäftsführers. Diese Seminare betreffen die Persönlichkeit des Geschäftsführers und sind daher durch dessen Privatsphäre, damit für die Kapitalgesellschaft nicht betrieblich veranlasst.[9] Es besteht insoweit eine Abhängigkeit vom Begriff der Werbungskosten. Was bei dem Arbeitnehmer beruflich veranlasst und daher Werbungskosten wäre, ist betrieblich veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft diese Kosten übernimmt. Managementseminare, deren Ziel nicht die Persönlichkeitsentfaltung, sondern die Vermittlung von Managementtechniken oder vergleichbaren Kenntnissen ist, sind daher betrieblich veranlasst. Ein Indiz hierfür kann ein homogener Teilnehmerkreis (Manager) sein, während ein heterogener Teilnehmerkreis auf private Veranlassung hindeutet[10];
  9. Kosten der Mitgliedschaft des Gesellschafters oder nahe stehender Personen in Vereinen, insbesondere Sportvereinen.[11] Dies gilt auch, wenn nicht der Gesellschafter, sondern die Kapitalgesellschaft Mitglied des Sportvereins ist, der Sport aber von dem Gesellschafter ausgeübt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Gesellschafter dadurch die Möglichkeit von geschäftlichen Kontakten mit anderen Mitgliedern des Sportvereins eröffnet wird. Das private Interesse des Gesellschafters an der Ausübung des Sports überwiegt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Firmenmitgliedschaft zur Folge hat, dass auch fremde Arbeitnehmer die Anlagen des Sportvereins nutzen können und dies in nennenswertem Umfang auch tun (z. B. im Rahmen eines Betriebssportvereins);
  10. Spenden einer GmbH an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Stiftung[12] oder Kirchengemeinde[13];
  11. Übernahme der ESt und anderer persönlicher Steuern des Gesellschafters, und zwar auch dann, wenn die ESt aus der steuerlichen Nichtanerkennung bzw. Beanstandung von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer und der daraus folgenden verdeckten Gewinnausschüttung resultiert.[14]

Die Übernahme dieser Aufwendungen ist jedoch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie auf einem für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto der Gesellschaft gebucht werden und von Anfang an eine Rückzahlung durch den Gesellschafter gewollt ist. Es handelt sich dann um eine Darlehensgewährung, für die die Grundsätze für Darlehen gelten.[15] Dagegen liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn trotz Buchung auf dem Verrechnungskonto die Rückzahlung von Anfang an nicht gewollt oder nicht möglich ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge