Rz. 43

§ 6a BerHG ermöglicht dem Anwalt, einen Aufhebungsantrag zu stellen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.[28]

 

§ 6a BerHG

"(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist."

(2) Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungspersonen

1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt haben und
2. die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen haben.

Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung der Rechtsuchenden auf, wenn diese aufgrund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllen.“

 

Rz. 44

 

Anmerkung!

Hat der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beratungshilfebewilligung nicht selbst beantragt und hatte er auch keine Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) davon, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, so bleibt sein Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse unberührt. § 8a Abs. 1 BerHG. Ein Rückforderungsrecht der Staatskasse besteht dann nicht.

 

Rz. 45

War ein Rechtsanwalt somit z.B. für Rechtssuchende im Rahmen der Beratungshilfe erfolgreich tätig und haben Rechtssuchende z.B. eine hohe Abfindungs- oder Forderungssumme aufgrund der Tätigkeit des Anwalts in dieser Sache realisiert, kann der Rechtsanwalt als Beratungsperson Aufhebung der Beratungshilfe bei Gericht beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

eine Abrechnung mit der Staatskasse ist noch nicht erfolgt;
der/die Rechtssuchende wurde auf die Möglichkeit des Aufhebungsantrags zuvor in Textform hingewiesen (zur Textform nach § 126b BGB siehe auch § 3 Rdn 52);
der/die Rechtssuchende wurde zuvor angehört;
der/die Rechtssuchende erfüllt die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe tatsächlich nicht mehr.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufhebung in derartigen Fällen nur möglich ist, wenn gerade in derselben Sache, in der Aufhebung beantragt wird, der Zufluss erfolgt ist.

 

Rz. 46

Wird die Beratungshilfe aufgehoben, kann der Rechtsanwalt nach dem ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts neu eingeführten § 8a Abs. 2 BerHG von den Rechtssuchenden eine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn er

keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und
die Rechtssuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat, § 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG
 

Rz. 47

Haben Rechtssuchende bereits die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG (15,00 EUR) an den Rechtsanwalt geleistet, ist dieser Betrag auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch anzurechnen, § 8a Abs. 2 S. 2 BerHG. Zu den weiteren Folgen bei Aufhebung der Beratungshilfe siehe auch § 8a Abs. 1 u. 2 BerHG (vgl. Rdn 49 ff. unten).

[28] Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.) Art. 2 – G. v. 31.8.2013, BGBl I S. 3533 (Nr. 55); Geltung ab 1.1.2014.

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