Die in der Praxis übliche Vorbereitung der Güteverhandlung führt zu Zeitverzögerungen sowie zu einer schematischen Behandlung des Falls. Im Regelfall erfährt der Arbeitgeber von der Kündigungsschutzklage erst mit deren Zustellung 2 Wochen vor der angesetzten Güteverhandlung. Wenn jetzt erst der Sachverhalt eruiert und die Unterlagen zusammengestellt werden, führt dies zwangsläufig dazu, dass der Prozessbevollmächtigte zu spät informiert wird und den Gütetermin nicht mehr durch einen Schriftsatz vorbereiten kann. Der Anwalt geht daher relativ unvorbereitet in die Güteverhandlung und trifft dort auf einen Richter, der mangels vorbereiteten Schriftsatzes ebenfalls nur wenig Detailkenntnis vom Sachverhalt hat. Dies führt dazu, dass zunächst der übliche Vergleich, d. h. Zahlung einer Abfindung in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung pro Jahr der Beschäftigung, anvisiert wird.

Besser ist es, bei Zustellung der Klageschrift die bereits bei der Vorbereitung der Kündigung gesammelten Unterlagen sowie die schriftliche Abfassung des Kündigungssachverhalts sofort dem Anwalt zu übermitteln. Hierdurch erhält er hinreichend Zeit, einen detaillierten Schriftsatz zur Vorbereitung der Güteverhandlung zu verfassen. Das Gericht ist dann in der Lage, in der Güteverhandlung auf fundierter Grundlage eine vorläufige Einschätzung der Prozessaussichten zu geben. Aufgrund dessen ist der Arbeitgeber in der Lage, sein weiteres Verhalten darauf abzustellen. Zum Beispiel kann er bei fehlender Prozessaussicht die Kündigung schnell zurücknehmen, solange der Arbeitnehmer ohnehin noch im Betrieb ist oder Schwachstellen durch weiteren Sachvortrag oder Antritt weiterer Beweise beseitigen.

Auch wird das Gericht bei einer fundierten Vorbereitung der Güteverhandlung nicht ohne Weiteres den Regelvergleich vorschlagen.

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