Rz. 82

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis in Rechnungen (§ 14 Abs. 1 UStG) findet i. R. d. Differenzbesteuerung keine Anwendung (§ 25a Abs. 6 UStG). Erteilt der Wiederverkäufer dennoch eine Rechnung mit USt-Ausweis, bedeutet das einen Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung i. S. d. § 25a Abs. 8 UStG (vgl. dazu Rn. 90 ff.) (Ausnahme: i. R. d. Gesamtdifferenzbesteuerung, da hier kein Verzicht möglich ist, vgl. Rn. 67 ff.). D. h. die in Rechnung gestellte USt führt zu einer USt gem. § 14c Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 16 UStAE). Diese fällt zusätzlich zu der USt gem. § 25a UStG an! Das anders lautende Urteil des BFH vom 13.11.1996 (DStR 1997, 365) steht dem nicht entgegen, da dieses Fälle mit gesondertem USt-Ausweis bis VZ 1994 betrifft (vgl. auch BMF vom 11.08.1997, BStBl I 1997, 806).

 

Beispiel für das Verbot des gesonderten USt-Ausweises:

Gebrauchtwagenhändler G verkauft dem Gebrauchtwagenhändler X einen Pkw, den er für 6000 EUR von dem Privatmann P erworben hat, für 10.000 EUR. X veräußert das Fahrzeug für 12.000 EUR an den Privatmann Y weiter. G berechnet dem X USt i. H. v. 19/119 von 4000 EUR = 638,66 EUR. Diese zieht X als Vorsteuer ab. Für die Veräußerung an Y entrichtet er 19/119 von 2000 EUR = 319,33 EUR.

Lösung:

G erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Die USt beträgt 19/119 von 4000 EUR = 638,66 EUR. Da G dem X – entgegen § 25a Abs. 4 UStG – diese USt in Rechnung gestellt hat, schuldet er diese zusätzlich gem. § 14 Abs. 3 UStG. X erfüllt die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug von 638,66 EUR, da G diese regulär gem. § 25a UStG schuldet. Auch X darf die Differenzbesteuerung für die Veräußerung an Y gem. § 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG anwenden und schuldet dem Finanzamt 19/119 von 2000 EUR = 319,33 EUR. Dem Finanzamt steht an USt zu: 638,66 EUR + 638,66 EUR + 319,66 EUR = 1596,98 EUR. Ohne die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete USt erhielte der Fiskus nur 275,86 EUR (319,33 EUR). Hätte G den Pkw direkt an Y verkauft, würden dem Finanzamt 19/119 von 6000 EUR = 957,98 EUR zustehen. Das würde auch dann gelten, wenn X als Agent des G fungieren und dafür eine Provision von 4000 EUR brutto erhalten würde. Die USt aus der Provision könnte G zwar als Vorsteuer abziehen. X müsste die Provision aber in gleicher Höhe versteuern. An der Marge des G ändert das nichts.

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