BMF, Schreiben v. 11.8.1997, IV C 3 - S 7421 - 30/97, BStBl I 1997, 806

Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.11.1996 XI R 69/95 die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG im Rahmen der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG 1991 verneint, da sie mangels eines Gefährdungstatbestands nicht vom Zweck der Vorschrift gedeckt sei. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Urteils folgendes:

Das Urteil ist zu der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung des § 25 a UStG 1991 ergangen. Es ist auf Sachverhalte, die nach der ab 1.1.1995 geltenden Fassung des § 25 a UStG 1993 i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des UStG und anderer Gesetze vom 9.8.1994 (BGBl 1994 I S. 2058, BStBl 1994 I S. 655) zu beurteilen sind, nicht anzuwenden. Für den Fall des offenen Steuerausweises gelten die inAbschn. 276 a Abs. 16 UStR 1996 bezeichneten Rechtsfolgen.

 

Normenkette

UStG § 25 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 806

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