Rz. 90

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 25a Abs. 8 UStG räumt dem Wiederverkäufer die Möglichkeit ein, auf die Anwendung der Differenzbesteuerung zu verzichten und stattdessen zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften zu optieren. Dies ist für jede einzelne Lieferung eines Gebrauchtgegenstands, von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten – sofern er sich in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG für die Anwendung der Differenzbesteuerung entschieden hat – möglich (es sei denn, er wendet die Gesamtdifferenzbesteuerung an, vgl. Rn. 67 ff., da dann der Verzicht gem. § 25a Abs. 8 S. 1 UStG ausgeschlossen ist). Dabei ist es unerheblich, an wen die Lieferung ausgeführt werden soll, also ob es sich dabei um eine Privatperson oder aber um einen Unternehmer handelt.

 

Rz. 91

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Optionsmöglichkeit besteht auch für unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG (v. a. Entnahmen, unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer etc.).

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