Rz. 137

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hinsichtlich des Besteuerungszeitraums für registrierte ausländische Unternehmer gelten mittlerweile genau die gleichen Regeln wie für Unternehmer mit Sitz im Inland (vgl. Rn. 112). Er ist also im Normalfall der Kalendermonat, sofern nicht aufgrund eines unter 10 Mio. CZK (ca. 400.000 EUR) liegenden Umsatzes im Vorjahr das Kalenderquartal gewählt wurde. Nach Ende des Besteuerungszeitraumes ist die Erklärung innerhalb von 25 Tagen einzureichen und die Steuerschuld in derselben Frist zu begleichen. Relevant ist hierbei der Tag des wertmäßigen Zahlungseingangs auf dem Konto der Finanzverwaltung. Verspätete Steuererklärungen oder Steuerzahlungen unterliegen Pönalen (vgl. Rn. 130). Auch für ausländische Unternehmer gelten die allgemeinen Grundsätze zum Vorsteuerabzug (vgl. Rn. 90 ff.), die verschiedenen Erklärungspflichten (vgl. Rn. 112 ff.) und die allgemeinen Aufzeichnungspflichten (vgl. Rn. 119 ff.).

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