Rz. 130

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Nichteinhaltung der aufgestellten Vorschriften sieht das Gesetz die Bemessung folgender Steuerstrafen (sog. Pönalen) durch die Finanzverwaltung vor:

  • verspätete Abgabe der Steuererklärung: 0,05 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens pro Kalendertag der über fünf Kalendertage hinausgehenden Verspätung, maximal 5 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens. Der Höchstbetrag darf 300.000 CZK nicht übersteigen;
  • verspätete/zu geringe Steuerzahlung: ein Strafzins i. H. d. Reposatzes der Tschechischen Nationalbank (derzeit rd 0,25 %) plus 14 % p. a., maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen;
  • Nachbemessung der Steuerschuld/Kürzung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung, z. B. in einer Steuerprüfung: zuzüglich zum o. g. Strafzins eine Pönale i. H. v. 20 % des Korrekturbetrages. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen.

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