Rz. 119
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Steuerzahler und identifizierte Personen sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu steuerlichen Zwecken sämtlicher sich auf ihre Steuerschuld beziehender Angaben zu führen, insbesondere jener Angaben, die zu einer richtigen Ermittlung der Steuerschuld erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind in einer solchen Gliederung zu führen, dass die Steuererklärung, MWSt-Kontrollmeldung und die zusammenfassende Meldung erstellt werden und nachvollzogen werden kann.
Rz. 120
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Steuerzahler sind auch verpflichtet, Aufzeichnungen über erbrachte Leistungen zu führen, die von der Steuer befreit oder kein Steuergegenstand sind.
Rz. 121
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei einer Gruppenregistrierung sind die Mitglieder der Gruppe verpflichtet, gegenseitige Leistungen getrennt zu erfassen.
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