Rz. 119

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerzahler und identifizierte Personen sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu steuerlichen Zwecken sämtlicher sich auf ihre Steuerschuld beziehender Angaben zu führen, insbesondere jener Angaben, die zu einer richtigen Ermittlung der Steuerschuld erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind in einer solchen Gliederung zu führen, dass die Steuererklärung, MWSt-Kontrollmeldung und die zusammenfassende Meldung erstellt werden und nachvollzogen werden kann.

 

Rz. 120

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerzahler sind auch verpflichtet, Aufzeichnungen über erbrachte Leistungen zu führen, die von der Steuer befreit oder kein Steuergegenstand sind.

 

Rz. 121

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei einer Gruppenregistrierung sind die Mitglieder der Gruppe verpflichtet, gegenseitige Leistungen getrennt zu erfassen.

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