Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Besteuerungszeitraum ist generell der Kalendermonat. Steuerzahler, deren Umsatz im vorangegangenen Kj. 10 Mio. CZK (ca. 400.000 EUR) nicht überschritten hat, können das Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum durch Anzeige bei der Finanzverwaltung bis jeweils Ende Januar wählen, sofern sie durch diese nicht als sog. "unzuverlässige Steuerzahler" eingestuft worden sind. Für das Kj. der Registrierung sowie das erste darauffolgende Kj. ist der Besteuerungszeitraum allerdings immer zwingend der Kalendermonat. Diese Regeln gelten auch für nichtansässige oder ausländische Steuerzahler mit fester Niederlassung im Inland.

 

Rz. 113

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuererklärung ist innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums beim zuständigen Finanzamt (ab 2014 grundsätzlich nur auf elektronischem Wege) einzureichen. Dies gilt auch, wenn keine Steuerpflicht entstanden ist. Am gleichen Tag ist die Steuer zu zahlen, wobei der Tag des Zahlungseingangs relevant ist. Bei Wareneinfuhr durch Nicht-Steuerzahler ist die Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des relevanten Zollbescheides fällig.

 

Rz. 114

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Steuererklärung ist die geschuldete Steuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung abführen. Eine sich aus der Steuererklärung ergebende Steuererstattung wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Abgabetermin zurückgezahlt, es sei denn die Finanzverwaltung eröffnet eine offizielle Steuerprüfung in Bezug auf konkrete Steuerperioden.

 

Rz. 115

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine identifizierte Person hat jeweils innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem ihr eine Steuerschuld entstanden ist, eine Steuererklärung für diesen Kalendermonat als Besteuerungszeitraum abzugeben und die Steuer abzuführen.

 

Rz. 116

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Steuerzahler hat überdies für den Kalendermonat sog. zusammenfassende Meldungen abzugeben, sofern i. g. Lieferungen oder i. g. Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, Lieferungen an den Letzterwerber in Rahmen eines i. g. Dreiecksgeschäftes oder Dienstleistungen gem. der B2B-Grundregel (vgl. Rn. 41) an eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registrierte Person durchgeführt wurden. Nur wenn lediglich Dienstleistungen gem. B2B-Grundregel erbracht wurden und der Besteuerungszeitraum für die MWSt-Erklärung das Kalenderquartal ist, ist der Meldezeitraum auch für die zusammenfassende Meldung ebenfalls das Kalenderquartal mit einer Abgabefrist von 25 Tagen nach Quartalsende. Allerdings wechselt für den verbleibenden Rest des Kj. der Erklärungszeitraum vom Kalenderquartal zum Kalendermonat, sobald neben B2B-Grundregelleistungen auch i. g. Lieferungen oder Verbringungen oder Lieferungen an den Letzterwerber in Rahmen eines i. g. Dreiecksgeschäftes erbracht werden. Wird im Meldezeitraum keine relevante Leistung erbracht, so hat der Steuerzahler – im Unterschied zur Steuererklärung – keine zusammenfassende Meldung abzugeben.

 

Rz. 117

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit 01.01.2016 ist jeder in Tschechien registrierte Steuerzahler verpflichtet MWSt-Kontrollmeldungen einzureichen. Diese Verpflichtung trifft nicht bloß zur Mehrwertsteuer identifizierte Personen

Die MWSt-Kontrollmeldung ist abzugeben, wenn ein registrierter Steuerzahler entweder in Tschechien steuerpflichtige Umsätze ausführt oder einen Vorsteuerabzug beansprucht.

Die MWSt-Kontrollmeldung umfasst ein detaillierte Zusammenstellung jeder einzelnen zu meldenden Transaktion und ist elektronisch bis zum 25. des Folgemonats des jeweiligen Besteuerungszeitraumes einzureichen.

 

Rz. 118

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

INTRASTAT-Meldungen sind ab Überschreiten einer Wertgrenze von 8 Mio. CZK (ca. 320.000 EUR) bei Warenerwerben aus anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder 8 Mio. CZK (ca. 320.000 EUR) bei Warenlieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten monatlich beim zuständigen Zollamt abzugeben. Die Abgabefrist läuft bis zum 10. Werktag (bei Abgabe per Post oder persönlich) bzw. zum 12. Werktag (bei elektronischer Übermittlung) des Folgemonats.

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