Die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer setzt zunächst einen ausdrücklichen Antrag auf Option voraus. Antragsberechtigt gemäß § 1a Abs. 1 KStG waren bislang ausschließlich Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. des §§ 105 und 161 HGB einschließlich der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung) sowie Partnerschaftsgesellschaften i. S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). Durch das Wachstumschancengesetz wird der persönliche Anwendungsbereich der Option zur Körperschaftsbesteuerung auf eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts erweitert. Damit wird der bei Einführung der Option beabsichtigte Gleichlauf zwischen optionsberechtigen Rechtsformen und solchen Rechtsformen, die einem Formwechsel i.S.d. § 25 UmwStG zugänglich sind, beibehalten.[1] Unerheblich ist dagegen weiterhin, welche Tätigkeit die betreffende Gesellschaft ausübt. Auch eine Gesellschaft, die eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, ist folglich antragsberechtigt. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des § 1a KStG sind Einzelunternehmen, nicht eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften (wie die atypisch stille Gesellschaft).[2]

Die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, besteht auch für ausländische Gesellschaften, vorausgesetzt dass diese den in § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Personengesellschaften nach dem sog. Rechtstypenvergleich entsprechen.[3]

Antragsberechtigt sind schließlich auch solche Gesellschaften, die weder über Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland verfügen. Im Hinblick auf die Optionsausübung ist in diesen Fällen danach zu differenzieren, ob die im Ausland ansässige Gesellschaft inländische Einkünfte erzielt oder nicht. Soweit derartige Gesellschaften inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielen, unterliegen diese infolge der Optionsausübung im Inland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG.[4] Erwirtschaftet die Gesellschaft dagegen keine inländischen Einkünfte, so wirkt sich die Option allein auf die Besteuerung der im Inland ansässigen Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft aus.

Für Investmentfonds i. S. des InvStG sowie Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Ausland, die nach Ausübung der Option in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen, ist die Anwendung der Option dagegen nicht möglich.[5]

Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.[6] Die Zuständigkeit ergibt sich damit im Regelfall nach § 18 AO. Ausnahmsweise ist der Antrag, sofern keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte erfolgt und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat, bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet.[7]

Im Falle von Neugründungen bzw. Formwechsel gelten infolge der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz Besonderheiten bei der Antragstellung zur Optionsausübung[8]: Abweichend vom Grundsatz ist nach § 1a Abs. 1 Satz 7 KStG die Antragstellung im Fall der Neugründung einer Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und im Fall des Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach dessen Anmeldung beim zuständigen Register möglich. Diese Regelung ermöglicht es auch neu gegründeten bzw. formwechselnden Gesellschaften von Anfang an zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Ohne die erleichternde Regelung wäre eine sofortige Anwendung der Optionsbesteuerung für diese Gesellschaften regelmäßig nicht möglich, da der Antrag nur für die Zukunft Wirkung entfaltet, so dass eine rückwirkende Optionsausübung ausgeschlossen ist.

Die Anträge gelten in beiden Fallkonstellationen jeweils als mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt. Die formwechselnde Gesellschaft wird demnach ununterbrochen als Körperschaftsteuersubjekt behandelt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Optionsausübung in diesen Fällen einen ertragsteuerlich nicht unter § 1 UmwStG fallenden homogenen Formwechsel einer Körperschaft in eine Körperschaft anderer Rechtsform bewirken.[9] Demnach wäre diese Art des Formwechsels zum einen steuerneutral möglich; zum anderen entstehen hierdurch – anders als bei der normalen Optionsausübung – keine steuerlichen Nachbehaltensfristen.

Der Antrag auf Option ist unwiderruflich.[10]

Formale Voraussetzung für die wirksame Antragstellung ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter der Personengesellschaft zum Zeitpunkt der Antrag...

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