Rn. 45a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 10 ALG verweist für Umfang und Ort der Leistungen nach dem ALG weitgehend auf Vorschriften des SGB VI. Soweit es sich um Geldleistungen nach § 10 ALG handelt, sind diese daher nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 3 steuerfrei (Sachleistungen sind nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 steuerfrei), auch s BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 201.
Rn. 45b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§§ 36–39 ALG betrifft die Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft:
Regelungsgegenstand | Rechtsgrundlage |
---|---|
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen | § 36 ALG |
Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts | § 37 ALG |
Überbrückungsgeld | § 38 ALG |
Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen | § 39 ALG |
Rn. 45c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Betriebs- und Haushaltshilfe erfolgt dabei:
- entweder durch Stellung einer Ersatzkraft (§ 10 Abs 3 S 1 ALG) = Sachleistung nach § 3 Nr 1 Buchst b EStG Fall 3 oder
- durch Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe (§ 10 Abs 3 S 2 ALG und Sonderregelung in S 3 der Vorschrift) = Geldleistung nach § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2.
Rn. 45d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Aufzählung in § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2 ist abschließend, dh, Geldleistungen, die nicht unter die §§ 10, 36–39 ALG fallen, sind nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei.
Rn. 45e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiele für Fälle des § 3 Nr 1 Buchst c EStG Fall 2:
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation (§ 10 Abs 1 S 2, Abs 3 S 2 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (§ 36 Abs 1 S 2 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Schwangerschaft (§ 36 Abs 2 Nr 1 ALG)
- Kostenerstattung für Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts für den überlebenden Ehegatten (§ 37 SGB)
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