![Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen] Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]](/statics/211/images/icons/16.png)
Steuerfrei sind
1. |
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2. |
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2a. bis 2b. (weggefallen)
3. |
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5. |
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6. |
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sic... |
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