Zusammenfassung

 
Begriff

Infolge des BVerfG-Urteils vom 10.4.2018[1], durch welches verschiedene Regelungen der Einheitsbewertung letztlich auch für Zwecke der Grundsteuer für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt wurden, hat der Gesetzgeber die Grundsteuererhebung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)[2] (wieder) auf eine verfassungskonforme Basis gestellt und damit neue Bewertungsverfahren für den Grundbesitz etabliert. Dies war Grundvoraussetzung dafür, dass die Kommunen weiterhin übergangsweise bis zum Ablauf des Jahres 2024 die Grundsteuer auf der Grundlage der bisherigen Einheitswerte erheben dürfen und somit das Grundsteueraufkommen – eine der wichtigsten und zuverlässigsten kommunalen Einnahmequellen – gesichert wurde.

Die Grundsteuer wird ab dem 1.1.2025 auf der Grundlage von neuen Bemessungsgrundlagen erhoben. Diese werden im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 für sämtlichen inländischen Grundbesitz in Deutschland ermittelt. Dazu müssen alle Grundbesitzer eine Feststellungserklärung zur Bewertung ihres Grundbesitzes abgeben. Je nachdem, in welchem Bundesland sich der jeweilige Grundbesitz befindet, sind unterschiedliche Bewertungsmodelle und Besonderheiten bei der Berechnung der Grundsteuer zu beachten. Dies ist Konsequenz der sog. Länderöffnungsklausel gem. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG, welche den Bundesländern die Möglichkeit einräumt, nur punktuell oder auch vollumfänglich von den bundesgesetzlichen Vorschriften des neuen Bewertungsrechts abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen und umzusetzen.

Vereinfacht gesehen unterscheidet die Bewertung für Grundsteuerzwecke für das Grundvermögen künftig zwischen den Regelungen des wertabhängigen Bundesmodells[3] und denen der unterschiedlichen Ländermodelle (Flächenmodelle und modifiziertes Bodenwertmodell). Wirtschaftliche Einheiten, die dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft), werden auch in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, weitestgehend nach den Vorschriften des Bundesmodells bewertet.[4]

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Bewertung von wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens nach dem Bundesmodell und beleuchtet die Länderspezifika für Sachsen und das Saarland.

Die Ländermodelle, die für den Grundbesitz in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen zur Anwendung kommen, werden in einem separaten Beitrag vorgestellt.

Hinweis der Redaktion: Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Das Bundesmodell

Der Bundesgesetzgeber hat allen 16 Ländern mit Einführung des Siebenten Abschnitts des Bewertungsgesetzes neue Bewertungsverfahren für das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vorgegeben, welche die vom BVerfG aufgezeigten Kriterien für eine rechtssichere und gleichmäßige Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer berücksichtigen.

Die Bemühungen um eine Reform des Bewertungs- und Grundsteuerrechts dauerten bereits jahrzehntelang an und dabei war es den Ländern bis zuletzt nicht gelungen, sich auf ein einheitliches Bewertungsverfahren zu verständigen. Daraus resultiert letztlich auch die Aufnahme einer sogenannten Länderöffnungsklausel,[1] die den Ländern ermöglicht, entweder punktuell oder umfassend von den Bewertungs- und Grundsteuerregelungen durch eigene Landesgesetze abzuweichen. Im Ergebnis haben 7 Länder im Bereich der Bewertung des Grundvermögens in unterschiedlichem Ausmaß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt dagegen in allen Ländern nach dem Bundesmodell.

Das Bundesmodell findet für die Bewertung des Grundbesitzes in folgenden Ländern unmittelbare Anwendung:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Das System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird künftig in den folgenden 3 Schritten ermittelt:[2]

  1. Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücke) durch das Lagefinanzamt[3] im Rahmen eines Grundsteuerwertbescheids (Feststellungsbescheid i. S. d. § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl...

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