Rz. 46

Die an Realgemeinden Beteiligten beziehen unmittelbare Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, soweit die Steuerbefreiung der Realgemeinde reicht. Das ergibt sich aus der zu § 3 Abs. 2 S. 2 korrespondierenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG.[1] Diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellten Einkünfte werden bei den Beteiligten in dem Wirtschaftsjahr erfasst, in dem das Wirtschaftsjahr der Realgemeinde endet. Etwaige Ausschüttungen der Realgemeinde aus dem nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Bereich stellen für die Beteiligten Entnahmen dar. Veräußert eine Realgemeinde Grund und Boden aus der Land- und Forstwirtschaft, so stehen den Beteiligten für etwaige Veräußerungsgewinne Rücklagen nach §§ 6b, 6d EStG zu.[2]

 

Rz. 47

Auskehrungen der Realgemeinde an die Mitglieder führen bei diesen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen und die Realgemeinde den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Gesellschaftsformen zumindest vergleichbar ist. Maßgebend ist, ob etwaige Zahlungen der Mitglieder an die Realgemeinde den Charakter einer kapitalmäßigen Beteiligung haben oder eher den eines Eintrittsgeldes (wie bei einem Verein oder Berufsverband). Gegen eine kapitalmäßige Beteiligung spricht, wenn die Mitgliedschaftsrechte nicht wie Kapitalanteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden können, sondern ein neu Eintretender ein neues Eintrittsgeld zahlen muss. Bedeutsam kann weiter sein, ob sich die Stimmrechte nach der Höhe der Eintrittsgelder richten oder jedes Mitglied nur eine Stimme besitzt. Bei kapitalmäßigen Beteiligungen richten sich die Stimmrechte regelmäßig nach der Höhe der auf ein gezeichnetes Kapital geleisteten Kapitaleinlagen.[3] Gegen eine kapitalmäßige Beteiligung und für eine rein vereinsmäßige Mitgliedschaft spricht es außerdem, wenn juristische Personen nicht Mitglied sein können.

Soweit keine kapitalmäßige Beteiligung in diesem Sinne vorliegt, die Realgemeinde aber trotzdem Auskehrungen vornimmt, sind diese nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG bei den Empfängern Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Soweit danach Ausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG vorliegen, unterliegen sie bei den Beteiligten dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG. In beiden Fällen ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten[4].

[1] Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 13 EStG Rz. 188; zur Auslegung FG Bremen v. 16.3.2004, 1 K 413/02 (1), EFG 2004, 1551, rkr.
[2] Vgl. BFH v. 9.10.1986, IV R 331/94, BStBl II 1987, 169.

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