Tz. 12

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nimmt eine Stiftung ausl Rechts lediglich am inl Rechtsverkehr teil, ohne ihren Verwaltungssitz ins Inl zu verlegen, bleibt diese nach ausl Recht rechtsfähig (s Urt OLG Stuttgart v 09.06.1964, NJW 1965, 1139 und OLG München v 08.04.2009, ZEV 2009, 512).

 

Tz. 13

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Verlegt eine ausl Stiftung ihren Verwaltungssitz (tats Tätigkeitsort) ins Inl, muss sie zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nach geltender Sitztheorie durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 80 BGB anerkannt werden. Regelungen für eine grenzüberschreitende identitätswahrende Sitzverlegung bestehen derzeit (auch für den Binnenmarkt) nicht. Die Niederlassungsfreiheit soll nach Auff Weitermeyers nicht auf Stiftungen anzuwenden sein (s Weitemeyer, Mü-Kom, § 80 BGB Rn 250ff). Gleichwohl gibt es auch Stimmen, die die Anwendung der Gründungstheorie zur Einordnung ausl Stiftungen unter Hinw auf das Urt des BGH v 08.09.2016für möglich halten (BB 2016, 2569 mit Anm von Oertzen). Für stliche Zwecke kommt es im Ergebnis auf die Rechtsfähigkeit nicht an. Es ist der Rechtstypenvergleich entsch (s Tz 24ff).

 

Tz. 14

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Durch das StiftR-VereinhG sind Sitftungen inl Rechts zwingend verpflichtet gem § 83a nF BGB ihren Verwaltungssitz im Inl zu führen. Verweigert sich der Vorstand der Aufforderung der Aufsichtsbehörde den Verwaltungssitz zurück ins Inl zu verlegen, so ist die Stiftung gem § 87a Abs 2 Nr 3 BGB aufzuheben. Scheinauslandsstiftungen dt Rechts sind daher nicht auf Dauer möglich. Für Stiftungen dt Rechts führt dies zwangsläufig zur Begr einer Geschäftsleitung-BetrSt iSd § 12 AO im Inl. Weiter s hierz Tz 20. Der Inl-Zwang wird im Schrifttum krit gesehen (s Baßler/Stöffler/Blecher, GmbHR 2021, 1125, 1131).

 

Tz. 15

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Umwandlungen einer rechtsfähigen Stiftung in eine Kap-Ges oder Pers-Ges kennt das UmwG nicht. Zwar sind Ausgliederungen einer Stiftung nach § 124 UmwG möglich. Weitere Umwandlungsmaßnahmen (zB Verschmelzung, Formwechsel) sind für Stiftungen nicht vorgesehen. Erwähnenswert ist an dieser Stelle jedoch die in einigen LänderstiftungsG ermöglichte Zusammenlegung (oder Zulegung) von Stiftungen. Die Hürden für eine Zusammenlegung sind idR wegen der Unverfügbarkeit der Stiftung groß. Bei einer Zusammenlegung von Stiftungen entsteht eine neue Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolgerin der alten (zusammengelegten) Stiftungen wird. Die zusammengelegten Stiftungen erlöschen (s Weitemeyer, Mü-Kom, § 87 BGB Rn 15ff).

 

Tz. 16

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Mit dem StiftR-VereinhGhat der Ges-Geber erstmals die Zulegung im BGB geregelt. Die Zulegung und die Zusammenlegung von Stiftungen, die bisher besondere Formen der Auflösung und Aufhebung der Stiftung waren, werden als eigenständige Verfahren zur Vermögensübertragung zwischen Stiftungen ausgestaltet. Die Auflösung bzw Aufhebung und Liquidation der Stiftung, deren Vermögen übertragen werden soll, und die Bestimmung der aufnehmenden Stiftung zur Anfallberechtigten, die den Liquidationserlös erhalten soll, sind nicht mehr erforderlich. Die neuen Vorschriften über die Zulegung und Zusammenlegung orientieren sich an den Vorschriften zu Verschmelzungen im UmwG. Anders als Umwandlungen nach dem UmwG sind Zulegungen oder Zusammenlegungen von Stiftungen aber nur möglich, wenn bei den beteiligten Stiftungen die in den §§ 86 und 86a BGB-neu geregelten inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Stiftung kann einer anderen Stiftung nur zugelegt werden, wenn sich die Verhältnisse für die Stiftung wes verändert haben und sie durch Satzungsänderung nicht an die veränderten Verhältnisse angepasst werden kann. Dasselbe gilt für die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Stiftungen zu einer neuen Stiftung. Die aufnehmende Stiftung muss im Wes die gleichen Zwecke wie die übertragenden Stiftungen haben. Dies gewährleistet, dass die vom Stifter einer übertragenden Stiftung geschaffene Zweck-Vermögen-Bindung mit dem Übergang des Vermögens der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung im Wes erhalten bleibt (vgl BT-Drucks 19/28173 S 31). Nach § 86f Absatz 1 BGB nF geht mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der behördlichen Zulegungsentsch das Vermögen der übertragenden Stiftung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Stiftung über und die übertragende Stiftung erlischt. Eine Beendigung der übertragenden Stiftung nach den §§ 87ff. BGB-neu findet nicht statt (vgl. BT-Drucks 19/28173 S 74). Zu den ertragstlichen Folgen s Tz 58ff und s Tz 141ff insbes zu § 29 KStG.

 

Tz. 17

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nicht eindeutig geklärt waren vor dem StiftR-VereinhG die Voraussetzungen einer Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung und umgekehrt (s Weitemeyer, Mü-Kom, § 80 BGB Rn 93ff). Sie stellt keinen Formwechsel dar, sondern grds eine identitätswahrende Satzungsänderung. Seit dem StiftR-VereinhG wurde die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung in § 85 Abs 1 ...

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