Tz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Rechtsgrundlagen für Stiftungen nwaren bis zur Verabschiedung des Ges zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzges (BGBl I 2021 S 2497) nicht in einem einheitlichen Ges konsolidiert, sondern über zahlreiche Ges verstreut (s § 1 KStG Tz 42 und s § 1 Tz 48; s von Campenhaus/Stumpf in Richter, Stiftungsrecht, § 1 Rn 4). So finden sich entspr Grundlagen in den §§ 80ff BGB, in den 16 verschiedenen LandesstiftungsG, nach § 86 BGB im Vereinsrecht und für die nicht rechtsfähigen Stiftungen insbes im Vertragsrecht.

 

Tz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Mit dem Ges zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat sich der Ges-Geber das Ziel der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts gesetzt. Insbes die Regelung zum Schicksal sog Umschichtungsgewinne hat stliche Bedeutung (s Tz 135ff). Auch die Möglichkeit der Umw einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung dürfte stliche Auswirkungen nach sich ziehen (s Tz 62ff und s Tz 135ff). Wichtige Neuregelungen sind:

  • Ein eigenes Stiftungsorgansrecht und Loslösung vom derzeitigen Vereinsrecht (§§ 84ff BGB nF).
  • Einführung eines Stiftungs-Reg (neben dem bereits bestehenden Transparenzreg) und des Namenszusatzes "e S" für eingetragene Stiftungen und "e VS" für eingetragene Verbrauchsstiftungen (§§ 82bff BGB nF)
  • Explizite Festschreibung des mitgliederlosen Wesens der Stiftung (§ 80 BGB nF).
  • Zwang zum inl Verwaltungssitz (§ 83a BGB nF).
  • Ausdrückliche Aussagen zum Grundstockvermögen (insbes zur Zugehörigkeit gewisser Vermögensbestandteile; § 83b BGB nF).
  • Festschreibung des Surrogationsgrundsatzes für Umschichtungsgewinne mit Öffnungsklausel für Satzunsregelungen, die nur den nominalen Erhalt des gestifteten Vermögens vorsehen (vgl. § 83c BGB nF).
  • Verfahren für Satzungsänderungen (§ 85ff BGB nF).
  • Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen (§§ 86ff BGB nF).
  • Beendigung der Stiftung (§§ 87ff BGB nF).

1.1 Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

 

Tz. 3

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach § 80 Abs 1 S 1 BGB a. F. war zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (im Einzelnen s § 1 KStG Tz 42). Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und kein Vertrag. Nach neuem vereinheitlichtem Recht ist gem § 80 Abs. 2 BGB nF zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung weiterhin das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde nötig. Vor Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde besteht zumindest bei Stiftungen, die zu Lebzeiten errichtet werden, kein Rechtsgebilde sui generis (sog "Vorstiftung"). Die Stiftung (zu Lebzeiten) entsteht durch Anerkennung der Behörde (s Urt des BFH v 11.02.2015, BStBl II 2015, 545). An diesen Rechtsgrundsätzen ergeben sich uE keine Änderungen durch das StiftR-VereinhG. Der sog. Städel-Paragraf, wonach die Stiftung von Todes wegen für Zuwendungen als bereits vor dem Tode des Stifters als entstanden gilt, sofern die Anerkennung der Stiftung erst nach Ableben des Stifters erfolgt, wurde unverändert ins neue Stiftungsrecht übernommen (Verschiebung von § 84 BGB a. F. in § 80 Abs. 2 S 2 BGB n.F). Diese Regelung hatte bereits im alten Recht keine sog "Vorstiftung" begründet. Auch die Einführung des Stiftungs-Reg führt zu keiner Änderung an diesen Rspr-Grundsätzen, da die Reg-Eintragungen nur deklaratorische Bedeutung haben (s Orth, BB 2021, S 268, 269)

 

Tz. 4

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Das Wesen der Stiftung wurde erstmals mit StiftR-VereinhG ges kodifiziert. So hält § 80 Abs. 1 BGB nF nunmehr fest, dass die Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestatte, mitgliederlose jur Pers ist. Die Stiftung wird idR auf unbestimmte Zeit errichtet, darf aber auch als sog Verbrauchsstiftung errichtet werden (s Tz 6). Eine Selbstzweckstiftung ist unzulässig, d. h. der Zweck der Stiftung darf sich nicht auf die Erhaltung des eigenen Vermögens erschöpfen (s BT-Drucks 19/28173 S 46). Dieses sog. Admassierungsverbot bestand auch schon vor dem StiftR-VereinhG (s von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung, 2. Aufl, § 3 Rn 23).

 

Tz. 5

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Besonderes Merkmal der Stiftung war auch bereits vor Inkrafttreten des StiftR-VereinhG die dauerhafte Widmung eines bestimmten Vermögens für den vorgesehen Stiftungszweck. Das Stiftungsvermögen gliederte sich bereits vor StiftR-VereinhG grds in das Grundstockvermögen und die daraus zu ziehenden Erträge (s Hof in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, § 6 Rn 177).

Das StiftR-VereinhG schreibt die Differenzierung von Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen erstmal ges fest ohne dabei konkrete Vorgaben zur Verwaltung des Vermögens vorzuschreiben (§ 83b BGB). Diese Regelung dürfte eine gewisse stliche Bedeutung für die Anwendung der §§ 27 bis 29 KStG entwick...

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