Rn 1

Die Bestimmung regelt für das nunmehr geltende Insolvenzrecht ausdrücklich die bisher lediglich aus § 82 KO bzw. entsprechenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen abgeleitete persönliche Verantwortlichkeit des Verwalters für den Fall, dass von ihm begründete Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Masse nicht mehr vollständig erfüllt werden können.[1] Systematisch ergänzt die Vorschrift die Haftungsnorm des § 60 und erweitert die insolvenzspezifische Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters über den eigentlichen Beteiligtenbegriff hinaus auch auf Neumassegläubiger, welche, ohne formal am Insolvenzverfahren beteiligt zu sein, gerade auch Vertragspartner des Verwalters sein können. Die Haftung des Verwalters gegenüber diesem Personenkreis fiel bisher unter die sog. nicht insolvenzspezifische Haftung[2] und wurde durch die Neuregelung des § 61 in den insolvenzspezifischen Pflichtenkreis des Verwalters aufgenommen. Daneben ist ein systematischer Zusammenhang naturgemäß mit § 55, aber auch eine Wechselwirkung mit den Vorschriften der §§ 208 ff. für den Fall der eintretenden Masseunzulänglichkeit zu erkennen. § 61 gilt wegen der Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Obwohl die Verweisungsregelung nicht danach differenziert, dürfte die Anwendung der vorliegenden Vorschrift voraussetzen, dass auf den vorläufigen Verwalter auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 22 Abs. 1 übergegangen ist, da der vorläufige Insolvenzverwalter nur mit dieser Rechtsstellung in der Lage ist, in einem später eröffneten Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 zu begründen. Soweit die Eröffnung des Verfahrens unterbleibt, hat der vorläufige Verwalter mit dieser Rechtsstellung gemäß § 25 Abs. 2 die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Kann in diesem Fall mangels ausreichender Masse nicht vollständig erfüllt werden, kommt § 61 ebenfalls über die zitierte Verweisung zur Anwendung.

Gibt dagegen der so genannte schwache vorläufige Insolvenzverwalter die Erklärung ab, dass er für die Bezahlung der während des Eröffnungsverfahrens bestellten Ware garantiere oder die Zahlung über das Insolvenzanderkonto sichergestellt sei, so kann er dadurch seine persönliche Haftung für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach allgemeinen Vorschriften aus einem Garantievertrag bzw. gem. § 311 Abs. 1 BGB begründet haben.[3]

[1] Vgl. zu der bisher streitigen Frage z.B. im Bereich des § 82 KO Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 61 Rn. 1; Kilger/K. Schmidt, KO § 82 Anm. 3b, jeweils m.w.N.
[2] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 82 Rn. 2a.

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