Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen 4 O 254/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.3.2003 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 31.783,77 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼, der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in derselben Höhe stellt.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 41.235,31 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die die S. GmbH Service und Montage in N. (nachfolgend Schuldnerin) mit Baumaterialien beliefert hat, nimmt nach Nichterfüllung ihrer Kaufpreisforderung den Beklagten, der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist, persönlich in Anspruch.

Das AG Neubrandenburg bestellte den Beklagten mit Beschluss vom 24.4.2001 (IN .../01) zum vorläufigen Insolvenzverwalter, erließ zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot und übertrug die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Beklagten. Die Schuldnerin hatte zu jener Zeit noch eine Baustelle in Greifswald abzuwickeln. Der Beklagte nahm Kontakt zur Klägerin auf, die zuvor mit der Schuldnerin nicht in Geschäftsbeziehungen gestanden hatte. Die vorgesehenen Lieferungen wurden am 26.4.2001 besprochen, wobei der Inhalt dieses Gesprächs streitig ist.

Mit Telefaxschreiben vom 27.4.2001 schrieb die Klägerin den Beklagten wie folgt an:

"... wie wir erfahren haben, sind Sie für das o.g. Unternehmen zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.

Wir bitten Sie um Bestätigung, dass zukünftige Lieferungen an die o.g. Firma durch Sie beglichen werden. Bitte teilten Sie uns mit, wer von der o.g. Firma berechtigt ist, Bestellungen auszugeben und/oder ob Sie zu jedem Auftrag eine entsprechende Auftragsbestätigung unterzeichnen möchten."

Der Beklagte erwiderte am selben Tag wie folgt:

"... vielen Dank für Ihr Fax vom heutigen Tage. Anliegend gebe ich Ihnen den Beschluss des AG Neubrandenburg vom 24.4.2001 zur Kenntnis.

Das Procedere wird also so sein, dass ich die Materialbestellung der S. GmbH unterzeichne und mit einem Stempel versehe. Damit ist für Sie die Gewähr gegeben, dass ich dieser Bestellung zugestimmt habe und für die Bezahlung garantiere.

Sollten Sie Fragen dazu haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Der Insolvenzverwalter"

In der Folgezeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren, wobei sich entweder auf den Bestellungen mit dem Briefkopf "S. GmbH" oder auf den an die "S. GmbH in Insolvenz z. Hd. Herrn Rechtsanwalt W.M." gerichteten Auftragsbestätigungen der Stempel des Beklagten mit dem Zusatz "Insolvenzabteilung" und seine oder die der hierzu bevollmächtigten Mitarbeiterin H. befindet.

Die Klägerin belieferte die Schuldnerin mit Waren, für die sie insgesamt 80.122,03 DM berechnete. Am 29.6.2001 eröffnete das AG Neubrandenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Ein Teil der Bestellungen und Lieferungen fällt in die Zeit nach der Verfahrenseröffnung. Die letzte Rechnung datiert vom 7.8.2001. Nach der letzten Lieferung mahnte die Klägerin die Zahlung an. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 10.9.2001 wie folgt:

"... auf die oben bezeichnete Angelegenheit komme ich zurück und teile Ihnen nochmals mit, dass die von Ihnen gestellten Rechnungen von mir bezahlt werden.

Leider können wir, wie telefonisch schon mehrfach erklärt, die Rechnungen erst begleichen, wenn die Zahlung für die Schlussrechnung aus dem Bauvorhaben in Greifswald erfolgt ist. Solange bitte ich Sie, sich zu gedulden.

Sollten Sie dennoch einen Mahnbescheid beantragen, wird der Verwalter gezwungen sein, gem. § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. In diesem Fall würde ein Ausgleich Ihrer Forderung vorerst nicht möglich sein."

Ende November 2001 zeigte der Beklagte ggü. dem AG Neubrandenburg die Masseunzulänglichkeit an; diese wurde mit Beschluss vom 28.11.2001 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Klägerin vom 5.12.2001 erkannte der Beklagte deren Forderung als Masseverbindlichkeit an, verwies aber zugleich auf die zuvor angezeigte Masseunzulänglichkeit.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von 41.235,31 Euro zzgl. Zinsen. Demgegenüber wendet er ein, Ende April 2001 habe er die spätere Masseunzulänglichkeit nicht erkennen können, insb. sei er davon ausgegangen, dass der Auftraggeber der Schuldnerin die Schlussrechnung bezahlen werde. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 41.235,31 Euro zzgl. Zinsen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung. Zu deren Begründ...

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