Rn 1

Verbindlichkeiten, die sich unmittelbar gegen die Insolvenzmasse richten, werden nach § 53 differenziert in Verfahrenskosten (§ 54) und sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 und andere Vorschriften[1]). Diese Differenzierung findet ihren Grund in der Eröffnungsentscheidung.[2] Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die in § 54 normierten Verfahrenskosten durch die prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt sind.[3] Flankierend dazu normiert § 207 Abs. 1 Satz 1 die obligatorische Einstellung des Verfahrens, wenn die Verfahrenskosten nicht in vollem Umfang befriedigt werden können.[4] Unter der KO wurde keine vergleichbar scharfe Differenzierung vorgenommen, da die Differenzierung zwischen Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten für die Eröffnungsentscheidung nicht erheblich war.[5]

Die Differenzierung zwischen Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten ist darüber hinaus auch für die Verteilungsreihenfolge bei Masseunzulänglichkeit (§ 209) relevant.[6] Danach sind Verfahrenskosten bei Masseunzulänglichkeit als Gruppe vorrangig zu befriedigen.

 

Rn 2

Verfahrenskosten sind die unmittelbar durch die Durchführung des Verfahrens entstehenden Kosten für die Aufsichtstätigkeit des Gerichts, Kosten für die (vorläufige) Insolvenzverwaltung und die aus der Tätigkeit des Gläubigerorgans Gläubigerausschuss resultierenden Verbindlichkeiten. Vom Wortlaut nicht erfasst sind die Kosten der Sonderinsolvenzverwaltung[7], eines Sachwalters bei Eigenverwaltung (§ 274 Abs. 1) sowie des Treuhänders (§ 293). Auch diese Kosten sind nach teleologischer Auslegung Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne der Vorschrift.[8] Vergütungsansprüche des gerichtlich bestellten Eröffnungsgutachters und des Schlussrechnungsprüfers[9] sind als Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG zu erstatten und damit ebenfalls Verfahrenskosten.[10]

[2] Vgl. Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 1.
[3] Arg. e contrario: § 26 Abs. 1 Satz 1; K. Schmidt-Thole, § 54 Rn. 1 f.
[4] K. Schmidt-Thole, § 54 Rn. 1.
[5] Vgl. Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 1.
[6] FK-Bornemann, § 54 Rn. 3; Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 1.
[8] Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 20.; HambKomm-Jarchow, § 54 Rn. 4, 26.
[9] OLG Stuttgart NZI 2010, 2011.
[10] Siehe unten, Rn. 49.

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