Rn 19

Gebührentatbestände können streitwertabhängig oder pauschal erhoben werden. Beispiele für streitwertabhängige Gebühren sind die Gebühren für die Durchführung eines Eröffnungsverfahrens (Nr. 2310, 2311 KV GKG) oder die Durchführung des Insolvenzverfahrens (Nr. 2320 ff. bzw. 2330 ff. KV GKG). Pauschal erhoben werden beispielsweise Gebühren für nachträglich angemeldete Forderungen (Nr. 2340 KV GKG) oder bestimmte Beschwerdeverfahren (Nr. 2440, 2441 KV GKG).

 

Rn 20

Soweit Gebühren streitwertabhängig erhoben werden, berechnet sich die Höhe der Gebühr wie folgt:

  • Welcher Streitgegenstand bestimmt den Streitwert (§ 58 GKG)?
  • Wie hoch ist die einfache Gebühr (§ 34 GKG i. V. m. Streitwerttabelle – Anlage 2 zum GKG)?
  • Welcher Faktor ist für den konkreten Gebührentatbestand anzusetzen (Kostenverzeichnis zum GKG, Anlage 1 zum GKG)?
 

Rn 21

Bei der Gebühr für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens legt § 58 GKG unterschiedliche Streitgegenstände und damit unterschiedliche Bemessungsgrundlagen fest für ein Verfahren aufgrund eines Gläubigerantrages und eines Verfahrens aufgrund eines Antrages des Insolvenz(eröffnungs)schuldners.

Bei einem Antrag des Schuldners richtet sich die Gebühr nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abzüglich des Wertes der Absonderungsrechte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG).[39]

Bei einem Antrag des Gläubigers richtet sich die Gebühr dagegen nach der Höhe der dem Antrag zugrundegelegten Forderung ohne Kosten und Zinsen, sofern nicht die Insolvenzmasse geringer ist als die geltend gemachte Forderung (§ 58 Abs. 2 GKG).[40]

 

Rn 22

Bei der Gebühr für die Durchführung des eröffneten Insolvenzverfahrens differenziert § 58 GKG bei der Berechnung des Streitgegenstandes nicht zwischen Gläubigerund Schuldnerantrag. Die Gebühr wird einheitlich nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens berechnet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GKG); es kommt nicht darauf an, welche Gegenstände im Sinne der §§ 35 bis 37 während des Verfahrens zur Insolvenzmasse gehört haben.[41] Lediglich der Gebührenfaktor unterscheidet beim eröffneten Insolvenzverfahren zwischen Verfahren, die ausschließlich auf Gläubigerantrag hin eröffnet wurden und Verfahren, die – zumindest auch – aufgrund eines Eigenantrages des Schuldners hin eröffnet wurden.[42]

 

Rn 23

Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse erhöht die Berechnungsgrundlage der Verfahrenskosten nach § 58 GKG.[43] Bei Betriebsfortführung sind nach mittlerweile herrschender[44] Auffassung in der Rechtsprechung lediglich die Einnahmenüberschüsse für die Berechnungsgrundlage heranzuziehen.[45] Sofern die Berechnungsgrundlage nach § 58 GKG streitig ist, entscheidet nicht der Rechtspfleger sondern das Gericht.[46]

 

Rn 24

Die nach Person des Antragstellers unterschiedlichen Streitwerte gelten nach § 58 Abs. 3 GKG auch für Beschwerdeverfahren gegen die Eröffnungsentscheidung. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert der Beschwerde ist der Moment ihres Eingangs.[47]

[40] Gottwald-Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, § 128 Rn. 12.
[42] Arg. e.: Vorbem. 2.3.2. und Vorbem. 2.3.3. KV GKG.
[44] Vgl. HambKomm-Jarchow, § 54 Rn. 11
[46] BGH ZInsO 2014, 911.
[47] Gottwald-Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, § 128 Rn. 45.

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